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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft «%ASFF_YYYY_ID»

a. Kulturen von Milchsäure und Aroma bildenden Bakterien, einschliesslich Spezialkulturen, Hefen und Schimmelpilze;

b. Verarbeitungshilfsstoffe und Speisesalz sowie iodiertes Speisesalz;

c. Gewürze, Gewürzzubereitungen, Kräuter und Kräuterzubereitungen sowie die ihnen jeweils entsprechenden Aromen mit natürlichen Aromastoffen und Aromaextrakten.

2Für die Behandlung von Käse dürfen zusätzlich verwendet werden:

a. Wasser;

b. Joghurt und gesäuerte Magersirte beziehungsweise gesäuerte Sirte oder Sauer;

c. pflanzliche Öle;

d. Spirituosen nach den Artikeln 122–149 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 über Getränke, sowie Wein, Obstwein oder Essig;

e. Trester von Bier, Wein oder Most;

f. das Räuchern.

Art. 53 Abs. 2 Bst. a

2Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV6 sind anzugeben:

a. die Verwendung von Zutaten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c sowie die Behandlungen nach Artikel 51Absatz 2 Buchstaben d–f;

Art. 75 Abs. 3

3Werden Butter oder Milchstreichfette aus Rohstoffen oder Zutaten hergestellt, die keiner Hitzebehandlung nach Artikel 26 Absatz 2 und 3 HyV7 unterzogen wurden, so ist die Sachbezeichnung mit dem Hinweis «unpasteurisiert» zu ergänzen.

Art. 93 Bst. c

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV8 sind anzugeben:

c. bei Flüssigei nach Artikel 57 Absatz 7 HyV9: zusätzlich zur Angabe nach Buchstabe a «nichtpasteurisiertes Flüssigei – am Bestimmungsort zu behandeln» sowie das Datum und die Uhrzeit des Aufschlagens.

Art. 105a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Lebensmittel, die der Änderung vom … nicht entsprechen, dürfen noch bis zum [1 Jahr] nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch

5 SR 817.022.12

6 SR 817.022.16

7 SR 817.024.1

8 SR 817.022.16

9 SR 817.024.1