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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft «%ASFF_YYYY_ID»
a. Kulturen von Milchsäure und Aroma bildenden Bakterien, einschliesslich Spezialkulturen, Hefen und Schimmelpilze;
b. Verarbeitungshilfsstoffe und Speisesalz sowie iodiertes Speisesalz;
c. Gewürze, Gewürzzubereitungen, Kräuter und Kräuterzubereitungen sowie die ihnen jeweils entsprechenden Aromen mit natürlichen Aromastoffen und Aromaextrakten.
2Für die Behandlung von Käse dürfen zusätzlich verwendet werden:
a. Wasser;
b. Joghurt und gesäuerte Magersirte beziehungsweise gesäuerte Sirte oder Sauer;
c. pflanzliche Öle;
d. Spirituosen nach den Artikeln 122–149 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 über Getränke, sowie Wein, Obstwein oder Essig;
e. Trester von Bier, Wein oder Most;
f. das Räuchern.
Art. 53 Abs. 2 Bst. a
2Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV6 sind anzugeben:
a. die Verwendung von Zutaten nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c sowie die Behandlungen nach Artikel 51Absatz 2 Buchstaben d–f;
Art. 75 Abs. 3
3Werden Butter oder Milchstreichfette aus Rohstoffen oder Zutaten hergestellt, die keiner Hitzebehandlung nach Artikel 26 Absatz 2 und 3 HyV7 unterzogen wurden, so ist die Sachbezeichnung mit dem Hinweis «unpasteurisiert» zu ergänzen.
Art. 93 Bst. c
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV8 sind anzugeben:
c. bei Flüssigei nach Artikel 57 Absatz 7 HyV9: zusätzlich zur Angabe nach Buchstabe a «nichtpasteurisiertes Flüssigei – am Bestimmungsort zu behandeln» sowie das Datum und die Uhrzeit des Aufschlagens.
Art. 105a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Lebensmittel, die der Änderung vom … nicht entsprechen, dürfen noch bis zum [1 Jahr] nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch
5 SR 817.022.12
6 SR 817.022.16
7 SR 817.024.1
8 SR 817.022.16
9 SR 817.024.1