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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten
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Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)
Änderung vom «$$SmartDocumentDate»
Das eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. Dezember 20161 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz wird wie folgt geändert:
Art. 3 Pflanzen, die nicht zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet
werden dürfen
Pflanzen und Pflanzenteile sowie daraus hergestellte Zubereitungen und Stoffe nach Anhang 1 dürfen weder als Lebensmittel verwendet noch Lebensmitteln zugesetzt werden.
Art. 12 Abs. 5 und 6
5Auf organoleptische Eigenschaften betreffend den Geschmack oder den Geruch darf nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl hingewiesen werden. Die Begriffe nach Anhang XII Ziffer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/912 dürfen nur zur Kennzeichnung verwendet werden, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen organoleptischen Prüfung oder einem äquivalenten Verfahren basieren.
6Die Angabe des Säuregehalts oder des Säurehöchstgehalts bei Olivenöl, nativem Olivenöl, nativem Olivenöl extra und Oliventresteröl ist nur zulässig, wenn zusätzlich die Werte der Peroxidzahl, des Wachsgehalts und der Absorption im Ultraviolettbe-
SR ...
1SR 817.022.17
2Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale
von Olivenölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung, ABl. L 248 vom 5.9.1991,
S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1604, ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 14.
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