Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/37: UKRAINE: Anpassungen Lebensmittelrecht – Erleichterungen bei Kennzeichnungsvorgaben aufgrund von Versorgungsengpässen · 3 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Beispiel: «Zutaten: Wasser, WEIZENmehl, Pflanzenöle (Sonnenblume, Raps, abhängig von der Versorgungslage)». In diesem Fall bedeutet es nicht, dass immer Sonnenblumenöl und Rapsöl enthalten sind, sondern dass immer mindestens eines der beiden Öle enthalten ist, abhängig von der Versorgungslage (Bst. a).

Für Lecithine wird sinngemäss eine gleiche Angabe wie für die Öle ermöglicht (Bst. b). Bei Lecithin darf eine Auswahl möglicher verwendeter Quellen von Lecithin angegeben werden, sofern mindestens eine davon im Enderzeugnis enthalten ist. Es kann z.B. mit dem Wort «oder» klar angegeben werden, dass entweder die eine respektive die andere Art von Lecithin verwendet worden ist. Dabei bleibt Artikel 11 LIV über das Hervorheben von Zutaten, welche Allergien oder unerwünschte Reaktionen auslösen, vorbehalten (z.B. SOJAlecithin oder Lecithin (EIER)). Falls Lecithin aus Sonnenblumenöl nie durch Sojalecithin ersetz wird, darf man auch nur «Lecithine» oder «E322» deklarieren, ohne die Quelle anzugeben. Bei Lebensmitteln, die gemäss Artikel 40 LIV als "vegan" gekennzeichnet sind, darf das Lecithin aus Sonnenblumenöl selbstverständlich nicht durch ein Lecithin tierischen Ursprungs ersetzt werden.

Absatz 1 Bst. c gibt den Herstellern die Möglichkeit, ihre Lebensmittel mit einem roten Kleber zu versehen, auf dem die Angabe zur abweichenden Zutat angegeben werden kann. Der Kleber muss im Hauptsichtfeld der Verpackung klar und die Aufschrift lesbar sein. Konsumentinnen und Konsumenten werden somit klar und einfach über die korrekte Angabe informiert.

Absatz 1 Bst. d sieht vor, dass nicht den Tatsachen entsprechend deklarierte Lebensmittel mit einem roten Punkt versehen werden können. Darauf soll der Hinweis stehen «Korrekte Deklaration der Zutaten unter:…» und danach eine Internetadresse oder QR-Code, unter welcher leicht auffindbar darüber informiert wird, durch welches raffinierte pflanzliche Öl oder Fett das Sonnenblumenöl oder durch welchen Zusatzstoff Lecithin aus Sonnenblumenöl ersetzt wurde. Konsumentinnen und Konsumenten, die trotzdem am Kauf des Lebensmittels interessiert sind, können so vor dem Kaufentscheid abklären (z.B. über ein Smartphone), ob sie die vorhandenen Abweichungen akzeptieren wollen. Besteht im Laden keine Internetverbindung für die Konsumentinnen und Konsumenten, können sich diese an das Ladenpersonal wenden. Dieses verfügt in der Regel über Zugang zu den Informationen.

Absatz 2: sieht einen generellen Vorbehalt von Artikel 11 LIV vor. Dies bedeutet, dass Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, immer auf dem Produkt selbst gekennzeichnet und hervorgehoben werden müssen. Für solche Ersatzzutaten kann somit die Kennzeichnungsmöglichkeit nach Absatz 1 Buchstabe d nicht zur Anwendung gelangen.

Absatz 3: Bei Lebensmitteln, auf denen ein Kleber aus technischen Gründen nicht haftet, kann an Stelle des roten Punktes beim Verkaufsregal ein Plakat angebracht werden, auf welchem die nach Absatz 1 Buchstaben c oder d geforderten Informationen aufgeführt werden. Dies kann beispielsweise bei Tiefkühlprodukten der Fall sein. Es ist wichtig, dass von dieser Möglichkeit nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht wird. Um den Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten sicherzustellen, ist es wichtig, dass bezüglich der Ausnahmemöglichkeiten eine einheitliche Regelung gilt. Ein Nebeneinander der beiden Ausnahmemöglichkeiten (sowohl roter Punkt wie auch Information am Verkaufsregal) würde zu Verwirrung und zu Intransparenz führen. Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen davon ausgehen können, dass grundsätzlich alle Lebensmittel, bei denen die Deklaration nicht mit dem Inhalt übereinstimmt, mit einem roten Punkt versehen sind.

Artikel 3

Die Departementsverordnung tritt am 15. Juli 2022 in Kraft und ist bis zum 31.12.2023 befristet.

Erläuterung zur Verordnung des EDI über abweichende Kennzeichnungsanforderungen bei Versorgungsengpässen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine