Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 103Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Aufgrund der Mindereinnahmen von insgesamt rund 1 Mrd. Franken resultiert für fast alle dargestellten Gruppen von Steuerpflichtigen in Bezug auf die direkte Bundessteuer insgesamt eine Entlastung. Über alle Steuerpflichtigen hinweg resultiert in beiden Reformvarianten eine durchschnittliche Entlastung bei der direkten Bundessteuer pro Person von rund 123 Franken, was rund 0,25% des verfügbaren Einkommens entspricht. In beiden Varianten erfahren Rentnerehepaare pro Kopf eine überdurchschnittliche steuerliche Entlastung. Grund hierfür ist, dass Rentnerehepaare häufig eine gleichmässige Einkommensaufteilung aufweisen und deshalb der Systemwechsel zur Individualbesteuerung eine Entlastung bringt. Bei Ein- und Zweiverdienerehepaaren profitieren Personen ohne Kinder stärker von der Reform als solche mit Kindern. In Konstellationen mit Kindern wird die Entlastungswirkung relativiert, weil im Reformszenario der Kinderabzug hälftig auf die Eheleute aufgeteilt wird. Gerade in Konstellationen mit keinem oder niedrigem Zweiteinkommen kann der dem niedrigeren Einkommen zugewiesene Teil nicht die gleiche Entlastungswirkung entfalten wie im Status quo. Die Erhöhung des Kinderabzugs von 6500 auf 9000 Franken wirkt diesem Effekt entgegen, vermag ihn aber insgesamt nicht vollständig zu kompensieren.

In der Reformvariante 1 ohne Einkommensdifferenzabzug resultiert für Personen in Einverdienerehepaaren mit Kindern eine Mehrbelastung von durchschnittlich rund 132 Franken pro Person (0,25% des verfügbaren Einkommens). Dieser Effekt resultiert einerseits aus der oben beschriebenen reduzierten Entlastungswirkung des Kinderabzugs und andererseits aus der häufig ungleichen Einkommensaufteilung bei Einverdienerehepaaren.

In der Reformvariante 2 verhindert der Einkommensdifferenzabzug insgesamt betrachtet eine Mehrbelastung von Personen in Einverdienerehepaaren. Weil zur Kompensation der dadurch verursachten Mindereinnahmen der Tarif erhöht wird, resultieren stattdessen bei unverheirateten Personen mit Kindern Mehrbelastungen (durchschnittlich rund 65 Franken pro steuerpflichtige Person bzw. 0,10% des verfügbaren Einkommens). Diese Gruppe umfasst alle unverheirateten Steuerpflichtigen mit Kindern, also auch unverheiratete Paare. Bei Ein- und Zweiverdienerehepaaren resultiert in der Variante 2 tendenziell eine etwas stärkere Entlastung als in Variante 1. Umgekehrt resultiert in der Variante 2 wegen des höheren Tarifs bei Rentnerehepaaren und den unverheirateten Steuerpflichtigen eine geringere Entlastung als in Variante 1.

Über alle steuerpflichtigen Personen betrachtet, profitieren geschätzt rund die Hälfte von einer Minderbelastung, für rund 10 Prozent der steuerpflichtigen Personen resultiert eine Mehrbelastung.

Im Vergleich der verschiedenen Typen von Steuerpflichtigen zeigt sich bei den geschätzten Anteilen der Personen, die durch die Reform eine Mehr- bzw. eine Minderbelastung erfahren ein ähnliches Bild bei der durchschnittlichen Mehr- oder Minderbelastung. In der Variante 1 profitiert ein grösserer Anteil der unverheirateten Personen von einer Minderbelastung als in der Variante 2. In der Variante 2 profitiert ein grösserer Anteil der Personen in Ehepaarkonstellationen von einer Minderbelastung als in der Variante 1. Grund dafür ist, dass man den Einkommensdifferenzabzug, der Ehepaaren zugutekommt, mit einer Tariferhöhung kompensieren muss. Diese erhöht im Reformszenario für sämtliche steuerpflichtigen Personen die Steuerbelastung.