Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Bei Variante 2 soll ein degressiv verlaufender Einkommensdifferenzabzug vorgesehen werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere Personen von dem erzielten Einkommen unterhalten werden müssen. Damit stellt Variante 2 bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wie das Bundesgericht 1984 auf die eheliche Gemeinschaft ab.

Mit dem Einkommensdifferenzabzug kann die Belastungsdifferenz zwischen Ein- und Zweieinkommensehepaaren verringert, aber nicht in allen Fällen ausgeglichen werden. Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass die steuerliche Belastung des verheirateten Paares, bei dem Ehemann und Ehefrau erwerbstätig sind, niedriger sein könne als bei Eheleuten, bei denen nur der Mann oder die Frau erwerbstätig ist, da mit der Berufsausübung beider Eheleute zusätzliche Aufwendungen entstehen würden. Welche Belastungsdifferenz zwischen Ein- und Zweieinkommensehepaaren mit gleichem Haushaltseinkommen gerechtfertigt werden kann, hat das Bundesgericht indessen offengelassen.106

Bei Variante 2 werden andererseits Eineinkommensehepaare und unverheiratete Eineinkommenspaare nicht gleichbehandelt, da der Einkommensdifferenzabzug nur für die in rechtlich und ungetrennter Ehe lebenden Personen vorgesehen werden soll. Dies lässt sich jedoch im Hinblick auf die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der zivilrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten unter Eheleuten begründen (vgl. dazu 3.1.2).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Massnahmen zur Beseitigung der «Heiratsstrafe» stehen im Einklang mit den im Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau107 geforderten Massnahmen zur Gleichberechtigung von Mann und Frau.

6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

106 BGE 120 Ia 329 Erw. 4b

107 SR 0.108