Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 119Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

Umstand Rechnung getragen werden muss, ob das eheliche Einkommen ausschliesslich von einer Person oder aber von beiden Ehegatten erzielt wird. Ist nur auf die Leistungsfähigkeit der Einzelperson abzustellen, unabhängig davon, ob noch weitere Personen von dem erzielten Einkommen unterhalten werden müssen, wird bei jeder Person unabhängig vom Zivilstand und von Unterhaltspflichten ohne Korrektive das besteuert, was dieser an Einkommen zufliesst.

Das Bundesgericht hat im Entscheid i.S. Hegetschweiler104 von 1984 festgehalten, dass die Individualbesteuerung der Ehegatten verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Es wies jedoch darauf hin, dass "die Befürworter der Individualbesteuerung übersehen, dass die getrennte Besteuerung als solche höchstens teilweise, nämlich für Zweiverdiener-Paare, einigermassen hilfreich wäre, dabei aber eine stossende Ungleichheit zwischen Einverdiener- und Zweiverdiener-Ehepaaren schaffen könnte. Wenn nämlich in der Einverdiener-Ehe der erwerbstätige Partner seinen Erwerb zu einem Einheitstarif versteuern müsste, würde das Ehepaar für sein einziges Einkommen - trotz der Steuerfreiheit des nichterwerbstätigen Partners - genauso stark besteuert wie ein Alleinstehender mit demselben Einkommen. Die Benachteiligung, die alle Ehepaare bei einer Kombination von Faktoren-Addition und Einheitstarif erfahren, besteht auch bei einer Individualbesteuerung mit Einheitstarif fort, allerdings nur noch bei der Einverdiener-Ehe in vollem Umfang. Für die Einverdiener-Ehe bringt also die Individualbesteuerung - bei einem Einheitstarif - die verfassungsrechtlich gebotene Entlastung nicht. Dies ist besonders stossend, wenn die Partner zur Einverdiener-Ehe gezwungen sind, weil es einem Partner aus objektiven Gründen unmöglich ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dennoch ist eine Individualbesteuerung der Ehegatten verfassungsrechtlich nicht schlechthin ausgeschlossen. Der Gesetzgeber darf sie nur nicht ohne Unterschied mit einem Einheitstarif koppeln, sondern muss - wie bei der Faktoren-Addition - durch geeignete Korrektive (Tarif-Differenzierungen, Verheirateten-Abzüge u. dgl.) einer Überbelastung namentlich der Einverdiener-Ehepaare entgegenwirken."105

Nach Ansicht des Bundesgerichts sind somit bei der Individualbesteuerung aufgrund der Verfassung insbesondere Korrektive bei Einverdienerehepaaren erforderlich, um eine Überbelastung zu vermeiden.

Bei der vorgeschlagenen Variante 1 soll kein Korrektiv für Eineinkommenspaare und Zweieinkommenspaare mit geringem Zweiteinkommen vorgesehen werden, um die Erhöhung der Erwerbsanreize nicht zu beschränken Damit wird keine Rücksicht darauf genommen, ob noch weitere Personen von dem erzielten Einkommen unterhalten werden müssen. Dies steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Variante 1 beruht allerdings auf einer anderen Auslegung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als derjenigen des Bundesgerichts im Entscheid von 1984. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird neu nur noch auf die Einzelperson und nicht mehr auf die eheliche Gemeinschaft abgestellt. Eine solche Auslegung ist nach Auffassung des Bundesrates verfassungsmässig, da sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Entscheid stark verändert haben, indem die Frauen seither ebenfalls vermehrt erwerbstätig sind und für ihren Unterhalt sorgen.

104 BGE 110 Ia 7.

105 BGE 110 Ia 7 E. 3b.