Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung
von 45’000 (Ehepaare, Einkommensaufteilung 70/30) und bei Personen mit zwei Kindern erst bei einem solchen von 79’600 (Alleinerziehende) bzw. 97’400 (Ehepaare, Einkommensaufteilung 70/30) ein. Für einen relevanten Teil der Steuerpflichtigen können daher Reformen bei der direkten Bundessteuer keine Beschäftigungsimpulse auslösen. Die kantonalen Einkommenssteuern betreffen einen grösseren Anteil der Steuerpflichtigen und können deshalb bei einem grösseren Teil der Bevölkerung potentiell Beschäftigungseffekte auslösen.
- Belastungsverhältnisse im Status quo: Tendenziell lassen sich umso grössere Beschäftigungseffekte erzielen, je ungünstiger das geltende System in Bezug auf die Erwerbsanreize ist. Ein System, das ein ungünstiges Verhältnis zwischen Einnahmen und Erwerbsanreizen aufweist, ist das Vollsplitting-Modell. Dieses Modell schafft eine vergleichsweise starke steuerliche Entlastung für das Ersteinkommen, welches kaum auf steuerliche Anreize reagiert. Ausgehend von einem Splitting-Modell ist deshalb das Potential für Beschäftigungseffekte tendenziell grösser. Viele Kantone haben ein Vollsplitting oder Modelle, die dem Vollsplitting nahe kommen. Die Belastungsrelationen bei der direkten Bundessteuer weichen stärker vom Vollsplitting-Modell ab.
5.6 Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau
Rund 40 % der Ehen enden heute in einer Scheidung99, dies bis anhin oftmals mit der Folge, dass eine der geschiedenen Personen - meistens die Frau - auf Sozialhilfe angewiesen ist100, da bei der Unterhaltsberechnung ein Manko resultiert. Diese Fakten ebenso wie die Sicherung der individuellen Altersvorsorge sprechen für eine Ehe- und Familienbesteuerung, die positive Anreize für die Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der überwiegend weiblichen und oft gut ausgebildeten zweitverdienenden Personen schafft.
Die Schweiz ist aufgrund von Artikel 5 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979101 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verpflichtet, geeignete Massnahmen zur Beseitigung von auf «der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken» zu treffen. Das Bundesgericht wiederum hat in einem Entscheid festgehalten: «Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV enthält einen Sozialgestaltungsauftrag, der dahin geht, auf den Abbau bestehender Stereotypisierungen und diskriminierender Strukturen hinzuwirken (…). Hierfür genügt es nicht, die Diskriminierung von Frauen durch Private (z. B. im Erwerbsleben) zu verbieten (…). Vielmehr
99 Vgl. dazu die Scheidungsstatistik des Bundesamtes für Statistik, www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 01 - Bevölkerung > Heirat, eingetragene Partnerschaften, Scheidungen > Scheidungen und Scheidungshäufigkeit.
100 Vgl. etwa Elisabeth Freivogel, Nachehelicher Unterhalt Verwandtenunterstützung Sozialhilfe, Kurzfassung einer Analyse von Gerichtsurteilen, Sozialhilfegesetzgebung und -praxis, erstellt im Auftrag der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen, 2007.
101 SR 0.108