Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/38: Bundesgesetz über die Individualbesteuerung · 120 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Individualbesteuerung

bedarf es gezielter Massnahmen, um stereotype Rollenbilder und gesellschaftlich institutionalisierte Verhaltensmuster und damit einhergehende Benachteiligungen zu beseitigen sowie ein Umdenken in der Gesellschaft einzuleiten. Welche Massnahmen im Hinblick auf die Erfüllung dieses verfassungsrechtlichen Auftrags nötig sind, gibt die Verfassung jedoch nicht vor. Dem Gemeinwesen kommt somit in der Wahl der Mittel ein erheblicher Ermessensspielraum zu».102 Angesprochen ist hierbei insbesondere der Gesetzgeber.

Aus gleichstellungspolitischer Sicht schneidet von den untersuchten Modellen zur Beseitigung der «Heiratsstrafe» die Individualbesteuerung am besten ab. Da das Modell vom eigenständig zu besteuernden Individuum ausgeht, entspricht es dem Postulat der Gleichstellung von Frau und Mann und schafft positive Anreize für gleichberechtigte Partnerschaften (mit einer ausgeglichenen Verteilung der Erwerbs-, Familien- und Hausarbeit). Insbesondere Variante 1 verzerrt die Arbeitsangebotsentscheidung am wenigsten, weil sie für die in Bezug auf ihre Arbeitsangebotsentscheidungen besonders elastisch reagierenden verheirateten Frauen die niedrigste (Grenz-)Steuerbelastung aller Besteuerungsmodelle aufweist.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Für den Bereich der direkten Steuern verleiht Artikel 128 BV dem Bund die Befugnis, eine direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen zu erheben. Bei der Festsetzung der Tarife ist auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen Rücksicht zu nehmen (Art. 128 Abs. 2 BV).

Ausserdem hat der Bund Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden festzulegen. Dabei berücksichtigt er die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone. Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge (Art. 129 Abs. 1 und 2 BV).

Neben den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten (Art. 127 Abs. 2 BV). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet dies, dass jede Person nach Massgabe der ihr zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden muss. Die Steuerbelastung hat sich nach den der steuerpflichtigen Person zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnissen zu richten103.

Bei der Individualbesteuerung stellt sich die Frage, ob im Hinblick auf die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zwingend auf die persönlichen Verhältnisse der ehelichen Gemeinschaft Rücksicht zu nehmen ist oder ob nicht auf diejenige der Einzelpersonen abgestützt werden kann. Ersteres würde bedeuten, dass dem

102 BGE 137 I 305, E. 3.1. Vgl. dazu auch Madeleine Simonek in: Bernhard Waldmann, Eva Maria Belser, Astrid Epiney (Hrsg.), Bundesverfassung, Basler Komm., 1. Aufl. 2015, Art. 128 Rz. 12.

103 Vgl. etwa BGE 133 I 206 E. 7.1.