Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/40: Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite ab 2024 für Beiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr · 55 Seiten

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2.3.2.2 Eingangsprüfung und Prüfung der Grundanforderungen

Bei der Eingangsprüfung nach Artikel 11 PAVV prüft der Bund die Vollständigkeit der Unterlagen. So müssen die eingereichten Agglomerationsprogramme die zur Durchführung der Prüfung zwingend notwendigen Berichtsteile enthalten. Einzelne Trägerschaften mussten aufgefordert werden, fehlende Unterlagen zum Agglomerationsprogramm nachzureichen. Dieser Aufforderung sind die betroffenen Trägerschaften fristgerecht nachgekommen, so dass die Prüfung für alle eingereichten Agglomerationsprogramme aufgenommen werden konnte.

Im Weiteren prüft der Bund, ob die Grundanforderungen von den eingereichten Agglomerationsprogrammen erfüllt werden. Das Vorgehen ist in Artikel 12 PAVV definiert. Es kann festgestellt werden, dass alle 32 eingereichten Agglomerationsprogrammen der vierten Generation die Grundanforderungen erfüllen.

2.3.2.3 Prüfung der Massnahmen

Die Unterstützung durch den Bund ist konsequent auf diejenigen Massnahmen ausgerichtet, welche in Anwendung der in Artikel 17d MinVG formulierten Wirkungsziele das beste Nutzen-Kosten-Verhältnis aufweisen. Aufgrund der begrenzten Mittel und der auch in der vierten Generation eingereichten Vielzahl an Massnahmen ist diese strenge Priorisierung nötig. Bei dieser wurde aber auf die von den beitragsberechtigten Städten und Agglomerationen erarbeiteten Zielbilder und Strategien geachtet und auf die gegenseitigen Abhängigkeiten der verschiedenen Massnahmen Rücksicht genommen.

Einzelmassnahmen

Die Massnahmenbeurteilung der verkehrlichen Einzelmassnahmen erfolgt nach Artikel 13 PAVV. Dabei prüft der Bund in einem ersten Schritt, ob die Massnahmen gemäss den gesetzlichen Vorgaben mitfinanzierbar sind. Anschliessend prüft er, ob sie einerseits innerhalb der vierten Generation andererseits mit früheren Generationen von Agglomerationsprogrammen kohärent sind. Im Folgenden wird geprüft ob die Massnahmen mit den nationalen, kantonalen und weiteren relevanten Planungen der Schweiz und des grenznahen Auslands abgestimmt sind. Die Verkehrsinfrastrukturmassnahmen werden sodann auf ihr Nutzen-Kosten-Verhältnis hin beurteilt. Im Weiteren prüft der Bund die Bau- und Finanzierungsreife. Denn angesichts der Vielzahl an eingereichten Massnahmen und der zur Verfügung stehenden Mittel des Bundes können nur bau- und finanzierungsreife Massnahmen mit sehr gutem oder gutem Nutzen-Kosten-Verhältnis mitfinanziert werden.

Aufgrund dieser Bundesprüfung werden die Einzelmassnahmen durch den Bund der A-, B- oder C-Liste zugeteilt. Für die Massnahmen der A-Liste beabsichtigt der Bundesrat, der Bundesversammlung die Genehmigung der Verpflichtungskredite zur Mitfinanzierung in der vierten Generation zu beantragen. Die in der B-Liste ausgewiesenen Massnahmen werden bei der nachfolgenden Programmbeurteilung mitberücksichtigt. Für diese Massnahmen können die Trägerschaften im Programm der nächsten Generation zusammen mit weiteren Massnahmen eine Mitfinanzierung beantragen. Bei den Massnahmen, welche durch den Bund der C-Liste zugewiesen wurden, rechtfertigt der teilweise fehlende Handlungsbedarf, das Nutzen-Kosten-Verhältnis oder der Reifegrad keine Mitfinanzierung durch den Bund. Massnahmen der C-Liste werden bei der Programmbeurteilung nicht berücksichtigt. Bei ausgewiesenem Handlungsbedarf oder nach einer Optimierung können sie, wie die Massnahmen der B-Liste, für eine allfällige Bewilligung einer Mitfinanzierung in einer späteren Generation von den Trägerschaften nochmals eingereicht werden.

Siedlungs- und Landschaftsmassnahmen werden im Rahmen des PAV nicht durch den Bund mitfinanziert. Der Bund beurteilt diese Massnahmen gleichwohl summarisch, um die Wirkung des Agglomerationsprogramms als Gesamtes zu ermitteln und um die Abstimmung von Verkehr und Siedlung unter Berücksichtigung der Landschaft zu beurteilen.

Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen

Ab der dritten Generation können nach Artikel 21a MinVV in den Bereichen Fuss- und Veloverkehr, Verkehrsmanagement sowie Aufwertung und Sicherheit des Strassenraums Massnahmen mit einem Investitionsvolumen von jeweils bis zu fünf Millionen Franken in Paketen zusammengefasst und zur Mitfinanzierung mit pauschalen Bundesbeiträgen beantragt werden. Damit wird der Verwaltungsaufwand für die Abrechnung reduziert und die Trägerschaften erhalten eine grössere Flexibilität beim Ersatz von Massnahmen, die sich bei der weiteren Konkretisierung als nicht umsetzbar erweisen. Neu können auch im Bereich Tram- und Bushaltestellen Massnahmen mit Kosten von jeweils bis zu fünf Millionen Franken zu solchen Paketen zusammengefasst werden. Der Bund prüft bei den pauschalen Massnahmen die Einhaltung standardisierter Kostensätze sowie die Qualität der Konzeption dieser Massnahmen im Agglomerationsprogramm. Von den insgesamt 1223 eingereichten Verkehrsmassnahmen der A-Liste wurden zwei Drittel durch die Trägerschaften in solchen Paketen zusammengefasst. Damit hat sich die Anzahl der pauschal mitfinanzierbaren Massnahmen gegenüber der dritten Generation nahezu verdoppelt.

Übersicht der Massnahmenbeurteilung

Die 32 geprüften Agglomerationsprogramme umfassen auf der A- und B-Liste knapp 2700 Massnahmen. Davon sind rund ein Drittel Siedlungs- und Landschaftsmassnahmen. Insgesamt sind die Investitionskosten der für die vierte Generation eingereichten Verkehrsinfrastrukturmassnahmen gegenüber der dritten Generation um mehr als 1 Milliarde Franken geringer und betragen noch 9,3 Milliarden Franken. Dies gibt einerseits wieder, dass in der vierten Generation sechs Agglomerationsprogramme weniger eingereicht wurden. Andererseits kann festgestellt werden, dass gegenüber früheren Generationen vor allem mittlere und kleinere beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen weniger teure Massnahmen eingereicht haben. Mit ein Grund dafür ist, dass sich viele Trägerschaften auf die Umsetzung der bereits beschlossenen Massnahmen konzentrieren.

Von den knapp 1800 eingereichten Verkehrsinfrastrukturmassnahmen werden rund zwei Drittel durch die Trägerschaften der beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen zur Mitfinanzierung in der vierten Generation des Programms Agglomerationsverkehr beantragt. Die Gesamtinvestitionskosten dieser von den Trägerschaften auf der A-Liste ausgewiesenen Massnahmen beläuft sich auf rund 6,02 Milliarden Franken. Davon entfallen rund 77 Prozent auf Einzelmassnahmen nach Artikel 21 MinVV. Die Investitionskosten der vom Bund pauschal mitfinanzierbaren Massnahmen nach Artikel 21a MinVV betragen rund 23 Prozent. 11/55