Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/47: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 9 Seiten

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Es wäre aber für die Kantone, die Versicherer und die Versicherten besser, wenn die rückwirkenden Prämienverbilligungen mit den Verlustscheinen verrechnet werden könnten. Die Anpassung der Absätze 5 und 5bisvon Artikel 106c KVV soll diese Verrechnung ermöglichen.

3 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten sowohl des KVG als auch der KVV ist per 1. Januar 2024 vorgesehen. In den folgenden Punkten wird aber ein gestaffeltes Inkrafttreten der KVG-Änderung zur Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht angestrebt

Es wird vorgeschlagen, dass die Artikel 64a Absätze 5 und 8 KVG per 1. September 2023 in Kraft treten. Zunächst muss die Bestimmung in Kraft treten, die den Kantonen die Übernahme der Verlustscheine ermöglicht, damit sie diese Option für das Jahr 2024 wählen können. Die grundsätzliche Zusage einer Übernahme muss von den Kantonen bis vor dem 1. Dezember des Vorjahres erteilt werden. Deshalb ist es notwendig, dass auch die Bestimmung der KVV per 1. September 2023 in Kraft tritt.

Dasselbe gilt für die Delegation zur Regelung der Bearbeitungsgebühren der Versicherer an das EDI. Das Inkrafttreten per 1. September 2023 ist notwendig, damit das EDI diese Kompetenz erhält, um die Verordnung bis am 1. Januar 2024 zu erlassen.