Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/47: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 9 Seiten
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alle Forderungen gemeint seien. Es gebe zwei Möglichkeiten: Entweder regle bzw. diskutiere die Kommission dies noch oder der Bundesrat werde den Punkt in den Ausführungsbestimmungen regeln8. Die SGK-S hat die Frage an ihrer Sitzung vom 20. Januar 2022 diskutiert. Sie hielt fest, dass sie diese Bestimmung im Sinne des erläuternden Berichts auslege: Ein Kanton könne Verlustscheine nur zu 90 Prozent übernehmen, wenn er alle Verlustscheine übernehme.
Am 2. März 2022 erklärte Bundesrat Alain Berset anlässlich der Differenzbereinigung im Nationalrat, dass der erläuternde Bericht in Bezug auf die Auslegung von Artikel 64a Absatz 5 KVG klar sei und dass alle Forderungen übernommen werden müssten. Der Artikel sei nicht sehr explizit, eine Präzisierung habe die SGK-S an ihrer Sitzung aber nicht für notwendig erachtet9. Diese Auslegung wurde nicht infrage gestellt. Kantone, die zusätzlich 5 Prozent der Forderungen übernehmen wollen, müssen demnach alle Forderungen übernehmen.
In Artikel 105fbisAbsatz 1 KVV muss aufgenommen werden, dass die zuständige kantonale Behörde, die nach Artikel 64a Absatz 5 KVG zusätzlich 5 Prozent aller nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG gemeldeten Forderungen übernimmt, die Versicherer vor dem 1. Dezember darüber informieren muss. Der Entscheid des Kantons gilt für das folgende Kalenderjahr. Eine fallweise Übernahme der Forderungen ist damit klar ausgeschlossen. Zudem muss die Frist genannt werden, in welcher der Kanton über die zusätzliche Übernahme entscheiden kann. Die Mitteilung vor dem 1. Dezember für das folgende Jahr erlaubt dem Versicherer sich entsprechend zu organisieren.
Die Revision soll per 1.Januar 2024 in Kraft treten. Für Artikel 105fbisKVV muss deshalb ein gestaffeltes Inkrafttreten per 1. September 2023 geplant werden, damit die Kantone die Zeit für die Meldung haben und bereits für das Jahr 2024 von ihrer Optionsmöglichkeit Gebrauch machen können. Absatz 2 von Artikel 105fbisKVV hält fest, dass die Versicherer die Forderungen, die sie im Übernahmejahr gemeldet haben, spätestens bis am 31. März des folgenden Kalenderjahrs abtreten. Insofern der Versicherer die Schlussabrechnung der Verlustscheine auf den 31. März übermitteln muss, ist es sinnvoll, dass die Abtretung der Forderung auf den gleichen Zeitpunkt erfolgt. Der Versand und die physische Abtretung von Verlustscheinen an den Kanton sind erheblich komplexer als eine einfache Datenlieferung. Die Verlustscheine müssen auch an den Kanton transferiert werden, was aufwändig ist. Eine vierteljährliche Abtretung der Verlustscheine wäre deshalb kaum praktikabel.
Absatz 3 von Artikel 105fbisKVV wurde aus dem bisherigen Artikel 105f Absatz 2 KVV übernommen. Als einzige Änderung wurde der Verweis auf Artikel 64a Absatz 3bisKVG hinzugefügt. In der französischen Fassung wurde zudem der Begriff «restitution» durch «rétrocession» ersetzt. Artikel 105k KVV betreffend die Zahlungen der Kantone an die Versicherer verweist in Absatz 2 auf «rétrocession» und verwendet in Absatz 3 das Verb «rétrocéder». Zwecks terminologischer Kohärenz ist auch in Artikel 105fbis Absatz 3 KVV «rétrocessions» zu verwenden.
Ferner wurde die Frage einer Übernahme der Verlustscheine durch die Kantone für länger als ein Jahr geprüft. Es ist jedoch sinnvoller, dass sich die Kantone jedes Jahr neu entscheiden können. Da alle Forderungen übernommen werden müssen, könnte es das Interesse der Kantone schmälern, von dieser Option Gebrauch zu machen, wenn sie für mehrere Jahre gelten würde.
2.5 Personendaten: Art. 105g Bst. d und f KVV
Der Einleitungssatz wurde leicht umformuliert. Es handelt sich dabei lediglich um eine redaktionelle Änderung. Hinzuzufügen ist ausserdem die Meldung nach Artikel 64a Absatz 3bisKVG, die der Versicherer für Forderungen in Bezug auf Kinder vornehmen muss.
8 AB 2021 N 2649
9 AB 2022 S 55