Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/47: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 9 Seiten
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in dem der Verlustschein ausgestellt wurde.
Artikel 105j Absatz 3 KVV bezieht sich auf die Kontrolle der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3bis KVG, für die der Versicherer von den Eltern des Kindes keinen Verlustschein oder gleichwertigen Rechtstitel erwirken konnte. Gemäss Artikel 105f Absatz 3 KVV muss die Revisionsstelle überprüfen, ob der Gesamtbetrag der Forderungen richtig ist (Bst. c), und ob der Grund, weshalb der Versicherer keinen Verlustschein oder Rechtstitel erwirken konnte, angegeben ist (Bst. d).
Im Übrigen stimmt Absatz 4 von Artikel 105j KVV inhaltlich mit dem früheren Absatz 3 überein. Es wurden lediglich einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.
2.8 Zahlung der Kantone an die Versicherer: Art. 105k KVV
In Absatz 1 von Artikel 105k KVV wird präzisiert, dass es sich um Meldungen nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG handelt. Der Verweis auf die Verlustscheine kann somit gestrichen werden.
In Absatz 2 von Artikel 105k KVV muss nicht mehr erwähnt werden, dass es sich um den Kanton handelt, in dem der Verlustschein ausgestellt wurde, da die Kompetenzregelung neu in Artikel 105f Absatz 1 KVV enthalten ist. Die übrigen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art.
Die einzige Änderung in Artikel 105k Absatz 3 KVV ist der hinzugefügte Verweis auf Artikel 64a Absatz 3bisKVG.
Artikel 105b Absatz 1 KVV sieht vor, dass der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen muss. Es wurde festgestellt, dass einige Versicherer für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG-Prämien) und für die Prämien der Zusatzversicherung (Prämien nach dem Versicherungsvertragsgesetz - VVG11) jeweils nur eine Betreibung gegen ihre Versicherten einleiten. Wenn auf dem Verlustschein die KVG- und die VVG-Prämien zusammengerechnet werden, kann der Kanton nicht mehr unterscheiden, welche Forderungen er aus dem KVG übernehmen muss. Als Anreiz für die Versicherer, die Betreibung der beiden Arten von Forderungen getrennt vorzunehmen, wird in Artikel 105k KVV ein Absatz 4 eingefügt. Er stellt klar, dass der Kanton dem Versicherer für Forderungen, die Gegenstand einer Bekanntgabe nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG waren, nichts bezahlt, wenn es sich nicht ausschliesslich um Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung handelt.
2.9 Wechsel des Versicherers bei Säumigkeit: Art. 105l Abs. 2bis und 4 KVV
Artikel 64a Absatz 7terKVG sieht vor, dass Versicherte, die 18 Jahre alt werden, auf Ende des Kalenderjahrs den Versicherer wechseln können, auch wenn Prämien oder Kostenbeteiligungen aus der Zeit ihrer Minderjährigkeit ausstehen. Die Versicherer müssen die Versicherten über diese Möglichkeit informieren. Diese Informationspflicht ist im neuen Absatz 2bisvon Artikel 105l KVV festgehalten.
Zudem muss auch in Artikel 105l Absatz 4 KVV präzisiert werden, dass die Versicherten, deren Kanton zusätzlich 5 Prozent der gemeldeten Forderungen übernommen hat, gestützt auf Artikel 7 KVV (ordentliche Franchise) und die Artikel 94, 97 und 100 KVV (besondere Versicherungsformen) den Versicherer im Jahr dieser Übernahme wechseln können.
2.10 Aufgaben des Versicherers (Verrechnung): Art. 106c Abs. 5 und 5bis KVV
Nach dem bisherigen Artikel 106c Absatz 5 KVV darf der Versicherer überschüssige Prämienverbilligungen nicht zur Verrechnung von Forderungen verwenden, für die ein Verlustschein vorliegt. Entsprechend müssen die Versicherer die überschüssigen Prämienverbilligungen an die Versicherten auszahlen, anstatt sie für die Rückerstattung von Verlustscheinen zu verwenden.