Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/47: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 9 Seiten
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2.2 Gebühren für Mahnungen und Zahlungsaufforderungen: Art. 105b Abs. 2 KVV
Nach Artikel 64a Absatz 8 KVG kann neu der Bundesrat die Gebühren für Mahnungen und Zahlungsaufforderungen regeln. Damit soll die Gleichbehandlung der Versicherten verbessert werden. In Artikel 105b Absatz 2 KVV ist eine Kompetenzdelegation an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) vorgesehen, um der Entwicklung dieser Gebühren Rechnung zu tragen und sie flexibler anpassen zu können. Die Versicherer können diese Bearbeitungskosten weiterhin in ihren allgemeinen Bestimmungen aufführen, sie werden aber in der Höhe begrenzt. Das EDI plant, seine Verordnung über die Bearbeitungsgebühren der Versicherer parallel zur Revision des KVV zu erstellen. Da künftig das EDI die maximalen Bearbeitungsgebühren festlegt, erübrigt sich die Präzisierung im ersten Satz von Absatz 2, dass diese angemessen sein müssen. Die Versicherer werden die Gebühren für Mahnungen und Zahlungsaufforderungen gemäss ihren Bearbeitungsgebühren innerhalb der vom EDI bestimmten Höchstbeträge festlegen.
2.3 Meldung der Verlustscheine und anderer Forderungen: Art. 105f KVV
Der geltende Artikel 105f KVV regelt zum einen die periodische Information der Versicherer an die Kantone über die Entwicklung der Verlustscheine (Abs. 1) und zum andern die Schlussabrechnung (Abs. 2). Zu regeln sind nun noch die Wahlmöglichkeit, die die Kantone nach Artikel 64a Absatz 5 KVG neu haben, und die Informationen, die bezüglich der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3bisKVG zu liefern sind. Der Übersichtlichkeit halber wurde der Inhalt der Regelungen in zwei verschiedene Bestimmungen aufgeteilt. Die Option einer zusätzlichen Übernahme durch die Kantone wird Gegenstand von Artikel 105fbisKVV sein.
Zudem ist im neuen Artikel 105f Absatz 1 KVG eine Kompetenzregelung aufzunehmen. Nach Artikel 105j Absatz 1 Buchstabe f KVG (Revisionsstelle) und Artikel 105k Absatz 2 KVV (Zahlung der Kantone an die Versicherer) ist die Forderung dem Kanton zu melden, in dem sie ausgestellt wurde. Dies ist auch bei der Meldung von Verlustscheinen in Artikel 105f Absatz 1 KVV zu präzisieren.
Der bisherige Absatz 1 von Artikel 105f KVV wird ohne inhaltliche Änderung zu Absatz 2.
Ausserdem ist Artikel 105f KVV durch einen Absatz 3 zu ergänzen, der sich mit der Meldung von Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3bisKVG in Bezug auf Kinder befasst. Der Versicherer muss diese dem Kanton melden, in dem das Kind bei der Entstehung der Forderungen Wohnsitz hat. Der Begriff des Wohnsitzes wurde gewählt, weil sich der Aufenthaltsort von Kindern, die erst bei einem Elternteil und dann beim andern oder am Ende in einem Heim sind, regelmässig ändern kann. Der Versicherer muss die Höhe der Forderungen gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde begründen, da dafür kein Verlustschein oder gleichwertiger Rechtstitel vorliegt. Er muss auch den Grund nennen, weshalb er keinen Verlustschein oder gleichwertigen Titel erwirken konnte. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Eltern unbekannt verzogen oder in ein Land gezogen sind, in dem sie nicht betrieben werden können.
2.4 Zusätzliche Übernahme der gemeldeten Forderungen und Abrechnung: Art. 105fbis Abs. 1-3 KVG
Wenn der Kanton zusätzlich 5 Prozent der gemeldeten Forderungen übernimmt, wird der Versicherer ihm diese Forderungen künftig nach Artikel 64a Absatz 5 KVG abtreten. Der erläuternde Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) vom 27. Januar 2021 hält fest, dass der Kanton alle Forderungen übernehmen muss, die der Versicherer ihm gemeldet hat7.
In der Debatte im Nationalrat am 16. Dezember 2021 fragte Nationalrätin Sarah Wyss, ob mit den «Forderungen» in Artikel 64a Absatz 5 des Gesetzes einzelne Forderungen oder alle Forderungen gemeint seien. Bundesrat Alain Berset antwortete, im erläuternden Bericht der SGK-S sei klar festgehalten, dass
7 BBl 2021 745, S. 23