Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/47: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 9 Seiten
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Die Kantone und die Versicherer haben ein «Konzept Datenaustausch Prämienverbilligung» erstellt. Das EDI hat dieses Konzept zum verbindlichen Standard erklärt (Art. 6 der Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung, VDPV-EDI10). Das Konzept verwendet bei den Personendaten die Adresse anstelle des gegenwärtig in Artikel 105g Buchstabe d KVV aufgeführten Wohnsitzes. Da das Konzept Datenaustausch unbezahlte Prämien auf den Grundsätzen des Konzepts Datenaustausch Prämienverbilligungen basieren wird, werden am besten die gleichen Variablen verwendet. Im gleichen Sinne wird in Artikel105g KVV ein Buchstabe f zur Korrespondenzsprache eingefügt.
2.6 Datenaustausch über unbezahlte Prämien: Art. 105h KVV
Nach Artikel 64a Absatz 7terKVG tauschen die Kantone und die Versicherer ihre Daten nach einem einheitlichen Standard aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, nachdem er die Kantone und die Versicherer angehört hat.
Artikel 105h KVV sieht bereits vor, dass das EDI die technischen und organisatorischen Vorgaben für den Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern festlegen kann. Das EDI hat aber noch keinen Gebrauch von seiner Kompetenz gemacht.
Es ist vorgesehen, die VDPV-EDI auf die unbezahlten Prämien auszudehnen. Deshalb wird am besten ein Teil der Formulierung von Artikel 106d Absatz 2 KVV zur Prämienverbilligung übernommen: «Das EDI kann technische und organisatorische Vorgaben für den Datenaustausch und das Datenformat festlegen». Statt des Verweises auf die Anhörung der Kantone und der Versicherer in Artikel 106d Absatz 2 KVV wird die Formulierung von Artikel 64a Absatz 7terKVG - «nachdem es die Kantone und die Versicherer angehört hat» - verwendet.
In den Übergangsbestimmungen der KVG-Revision ist zudem vorgesehen, dass der Versicherer dem Kanton die Forderung abtritt, wenn der Kanton zusätzlich 3 Prozent von der Forderung übernimmt, von der er vor dem Inkrafttreten der Änderung bereits 85 Prozent übernommen hatte. Es ist davon auszugehen, dass die Kantone und die Versicherer dieses Element auch in den Datenaustausch aufnehmen wollen.
2.7 Revisionsstelle: Art. 105j KVV
Dieser Artikel wurde vollständig überarbeitet und mit einem Absatz 3 für die Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3bisKVG ergänzt.
Der neue Absatz 1 von Artikel 105j KVV übernimmt den Begriff «Vollständigkeit» der Angaben aus dem bisherigen Absatz 2. Auch die Buchstaben b und c werden aus dem bisherigen Absatz 2 übernommen, jedoch präzisiert. Artikel 105j Absatz 1 Buchstabe a KVV umschreibt zunächst die Aufgaben der Revisionsstelle. Sie muss die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Forderungen nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG überprüfen. Artikel 105j Absatz 1 Buchstabe b KVV betrifft die Überprüfung der Bezahlung der Forderungen, die Gegenstand einer Bekanntgabe nach Artikel 64a Absatz 3 und 3bisKVG waren. Diese Formulierung ersetzt die bisherige «Bezahlung der ausstehenden Forderungen nach der Ausstellung eines Verlustscheins». Artikel 64a Absatz 4 KVG nimmt Bezug auf die «Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach den Absätzen 3 und 3biswaren». Diese Formulierung wurde in Artikel 105fbisAbsatz 1 KVV und ebenso in Artikel 105j übernommen. In Buchstabe c von Artikel 105j Absatz 1 KVG wurde in der französischen Fassung zwecks terminologischer Kohärenz mit den Artikeln 105fbisAbsatz 3 und 105k Absatz 2 KVV der Begriff «remboursements» durch «rétrocessions» ersetzt. Da die Rückerstattungen an den Kanton neu in Artikel 64a Absatz 4 KVG erwähnt werden, ist auch der Verweis in Absatz 1 Buchstabe c anzupassen.
Artikel 105j Absatz 2 KVV betrifft die Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3 KVG und übernimmt die Buchstaben a-f des bisherigen Absatzes 1. Als einzige Änderung wird Buchstabe f vereinfacht, indem auf Artikel 105f Absatz 1 KVV verwiesen wird statt zu erwähnen, dass es sich um den Kanton handelt,