Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/47: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 9 Seiten

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Prämienregionen5 Bestimmungen betreffend die Maximalrabatte für die besonderen Versicherungsformen erlassen können. Die Kostenunterschiede werden über alle Versicherer auf der Basis vom Gesamtbestand (ordentliche Versicherung und besondere Versicherungsformen) pro Prämienregion berechnet. Eine Möglichkeit wäre beispielsweise, dass dabei der Prämienrabatt in der Prämienregion 2 bzw. 3 für Prämien einer besonderen Versicherungsform nicht höher sein dürfte als der frankenmässige Maximalrabatt für die jeweilige Prämienregion der ordentlichen Versicherung (vgl. Beispiel 1). Die Maximalrabatte würden mit dieser Berechnungsmethode für die Prämien der besonderen Versicherungsformen prozentual höher ausfallen als für die ordentliche Versicherung.

Die Prämienrabatte für die besonderen Versicherungsformen werden mit der Einführung der Maximalrabatte nicht eingeschränkt. Es handelt sich nur um die Einschränkung der Maximalrabatte zwischen den Prämienregionen der besonderen Versicherungsformen (vgl. Beispiel 2). Die Förderung der Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer wird dabei nicht eingeschränkt. Die Prämienermässigungen sind unverändert in Artikel 101 KVV geregelt.

Beispiel 1: Im Kanton X beträgt der maximale Prämienunterschied der ordentlichen Versicherung zwischen den Prämienregionen 1 und 2 15 Prozent. Bei einer Prämienhöhe der ordentlichen Versicherung von beispielsweise 400 Franken pro Monat beträgt der Prämienunterschied der ordentlichen Versicherung zwischen den Prämienregionen 1 und 2 60 Franken (15 % von 400 Franken). Die Prämien einer besonderen Versicherungsform dürfen somit in der Prämienregion 2 nicht mehr als 60 Franken tiefer sein als die Prämien derselben besonderen Versicherungsform der Prämienregion 1.

Beispiel 2: Gemäss dem Ergebnis aus Beispiel 1 beträgt der maximale Prämienunterschied zwischen der Region 2 und der Region 1 z. B. 60 Franken. Hat eine versicherte Person in der Region 1 statt die ordentliche Versicherung eine besondere Versicherungsform, dann ist ihre Prämie im Vergleich zur ordentlichen Versicherung um den Rabatt der besonderen Versicherungsform z. B. von 20 Prozent reduziert. Dieser Rabatt ist durch den Maximalrabatt zwischen den Prämienregionen nicht eingeschränkt. Wohnt die versicherte Person mit der besonderen Versicherungsform nicht in Region 1, sondern in der Region 2, profitiert sie weiterhin von einem Rabatt der besonderen Versicherungsform. Zusätzlich zum bereits gewährten Rabatt der besonderen Versicherungsform, reduziert sich ihre Prämie ebenfalls dank einem vom Versicherer gewährten Rabatt zwischen den Prämienregionen. Dieser Rabatt zwischen den Prämienregionen ist gemäss geltendem Recht nicht eingeschränkt, soll aber künftig gemäss Beispiel 1 maximal 60 Franken betragen dürfen.

In folgender Tabelle werden Beispiele 1 und 2 dargestellt6.

Prämienregion 1 Prämienregion 2 Ordentliche Versiche- CHF 400 Maximaler Prämienunterrung schied: CHF 60 (15 % von 400)

D. h. die Prämie darf nicht tiefer als CHF 340 liegen.

Besondere Versiche- CHF 320 (20 % von CHF 400) Maximaler Prämienunter-

rungsform schied: CHF 60 (15 % von 400)

D. h. die Prämie darf nicht tiefer als CHF 260 liegen.

5 SR 832.106

6 Bei diesen Beispielen handelt es sich um eine sehr vereinfachte Darstellungsweise. Die Versicherer müssen neben den Prämienregionenrabatten weitere Rabattvorgaben einhalten, welche hier nicht näher erwähnt werden (Franchisenrabatt, Unfallrabatt, etc.).