Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/51: 22.431 n Pa. Iv. SGK-NR. Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung · 10 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Am 1. Januar 2022 ist die neue Fassung von Artikel 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)1 in Kraft getreten, mit der die Zulassungsbedingungen für Ärzte und Ärztinnen, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein wollen, geändert wurden. Seit diesem Zeitpunkt müssen neu zugelassene Ärzte und Ärztinnen im beantragten Fachgebiet mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Laut diversen Rückmeldungen aus den Kantonen könnte die aktuelle Formulierung von Artikel 37 Absatz 1 KVG zu einer unzureichenden medizinischen Versorgung im Bereich der ambulanten Grundversorgung führen, dies insbesondere in den Randregionen, wo es für Ärzte und Ärztinnen kurz vor der Pensionierung besonders schwierig ist, eine Praxisnachfolge zu finden.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) beschloss an ihrer Sitzung vom 20. Mai 2022 nach einer Diskussion über die geschilderte Situation mit 24 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die parlamentarische Initiative «Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung» auszuarbeiten. Von der Kommission nicht infrage gestellt wird der Grundgedanke der kürzlich in Kraft getretenen Bestimmung, d. h. zur Gewährleistung der Leistungsqualität sicherzustellen, dass die zulasten der OKP tätigen Ärzte und Ärztinnen das Schweizer Gesundheitssystem ausreichend kennen. Allerdings ist die SGK-N der Auffassung, dass es den Kantonen möglich sein muss, im Falle eines Mangels an Ärzten und Ärztinnen der ambulanten Grundversorgung (Hausarztmedizin, Kinder- und Jugendmedizin) bei der Neuzulassung solcher Ärzte und Ärztinnen von der Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte abzuweichen.
Am 8. Juni 2022 stimmte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) der von ihrer nationalrätlichen Schwesterkommission eingereichten parlamentarischen Initiative mit 11 zu 2 Stimmen zu. Die SGK-S anerkannte den Handlungsbedarf und erachtete das Mittel der parlamentarischen Initiative im vorliegenden Fall als legitim und gerechtfertigt.
Am 23. Juni 2022 prüfte die SGK-N einen ersten Vorentwurf und diskutierte diesen in Anwesenheit einer Vertretung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Am 18. August 2022 hat sie dem Vorentwurf zugestimmt, den sie zusammen mit dem vorliegenden erläuternden Bericht in die Vernehmlassung schickt.