Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/51: 22.431 n Pa. Iv. SGK-NR. Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung · 10 Seiten

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darin vorgesehenen analytischen Elemente können den Kantonen auch als Grundlage für die Feststellung einer Unterversorgung dienen.

Genauer gesagt sieht die Verordnung die folgenden drei Elemente vor, auf die sich die Kantone abstützen können: das von den Kantonen ermittelte tatsächliche Angebot an ärztlichen Leistungen nach Fachgebiet und Region, die Versorgungsgrade nach Fachgebiet und Region, die durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in einer Verordnung veröffentlicht werden, sowie die von den Kantonen festgelegten Gewichtungsfaktoren, um Elemente zu berücksichtigen, die den objektiven Versorgungsbedarf rechtfertigen und im nationalen Modell zur Herleitung der Versorgungsgrade nicht berücksichtigt werden können.

Die Versorgungsgrade allein erlauben noch keine Beurteilung der Versorgungssituation. Sie müssen mittels Ermittlung des tatsächlichen Angebots an ärztlichen Leistungen ergänzt und mithilfe von durch die Kantone festgelegten Gewichtungsfaktoren angepasst werden.

Im Rahmen der geplanten Veröffentlichung der EDI-Verordnung wird bis Ende 2022 ein detaillierter Bericht zur Methode für die Herleitung der Versorgungsgrade vorliegen.

Die Ausnahme nach Absatz 1bisbetrifft ausschliesslich die Vorgabe gemäss Absatz 1 erster Satz, während drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben. Sie betrifft nicht die Anforderungen betreffend Sprachkompetenz, die alle Leistungserbringer zwingend erfüllen müssen. Zudem sind nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)10 auch die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g KVV zu erfüllen.

Absatz 1bisBuchstaben a und b präzisieren ausserdem, dass die Ausnahme nur für Leistungserbringer gilt, die über einen einzigen Weiterbildungstitel in einem der beiden erwähnten medizinischen Fachgebiete (Allgemeine Innere Medizin und praktischer Arzt / praktische Ärztin) verfügen. Tatsächlich verfügen zahlreiche Fachärzte und Fachärztinnen möglicherweise auch über einen Weiterbildungstitel «Allgemeine Innere Medizin» oder «praktischer Arzt / praktische Ärztin» und könnten somit ebenfalls von der Ausnahme nach Absatz 1bisprofitieren, was der Regelungsabsicht im Falle einer Unterversorgung zuwiderlaufen würde. Diese Präzisierung gilt auch für die Leistungserbringer, die über einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel nach Artikel 21 des Medizinalberufegesetzes (MedBG)11 verfügen.

Art. 37 Abs. 2

Absatz 2 wird durch die Erwähnung von Absatz 1bisergänzt, damit auch Leistungserbringer, die unter die Ausnahme fallen, in Einrichtungen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n KVG tätig sein dürfen.

10 SR 832.102

11 SR 811.11