Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/51: 22.431 n Pa. Iv. SGK-NR. Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung · 10 Seiten
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Die dritte Minderheit (Silberschmidt, Dobler, Nantermod, Sauter) teilt die Auffassung der Kommissionsmehrheit, wonach in dieser Angelegenheit Handlungsbedarf besteht und es zur Vorgabe, nur Ärzte und Ärztinnen zur Abrechnung über die OKP zuzulassen, die eine dreijährige Tätigkeit nachweisen können, eine Ausnahmeregelung braucht. Allerdings will die zweite Minderheit im Gesetz einzig den Grundsatz verankern, dass Ausnahmen möglich sind. Die detaillierte Regelung dieser Ausnahmen soll dem Bundesrat übertragen werden. Letzterer wäre somit zuständig, die Details in einer Verordnung festzulegen. Die Minderheit erachtet dieses Vorgehen als rascher und zweckmässiger.
3.2 Verkürztes Vernehmlassungsverfahren
Da aufgrund der aktuellen Fassung von Artikel 37 Absatz 1 KVG das Risiko einer medizinischen Unterversorgung besteht, ist die Kommission der Ansicht, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung so schnell wie möglich in Kraft treten sollte. Angesichts dieser Dringlichkeit und gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (VlG)8 hat die Kommission beschlossen, ihren Vorentwurf und den vorliegenden erläuternden Bericht einem verkürzten Vernehmlassungsverfahren zu unterziehen.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 37 Abs. 1bis
Absatz 1bissieht eine Ausnahmeregelung der Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte vor. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur für bestimmte Fachgebiete und nur bei einer nachgewiesenen Unterversorgung. Um eine Unterversorgung zu verhindern, können die Kantone somit ausnahmsweise Leistungserbringer zulassen, welche diese dreijährige Tätigkeit nicht vorweisen können. Die Ausnahme nach Absatz 1bisgilt also für die Fachgebiete, bei denen die Kantone der Ansicht sind, dass die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung gefährdet ist. Gerade in diesen Fällen sind die Auswirkungen der Anforderung der dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte direkt spürbar oder erweisen sich als besonders problematisch.
Da das Gesetz den Begriff der Unterversorgung nicht weiter präzisiert, liegt dessen Definition im Ermessen der Kantone. Zur Feststellung, ob eine Unterversorgung vorliegt, können sich die Kantone auf ein Bündel von Indikatoren abstützen. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a KVG hinzuweisen, das heisst auf die Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich9. Zwar legt diese Verordnung die Kriterien und methodischen Grundsätze fest, die es den Kantonen ermöglichen, bei einer Überversorgung zu intervenieren, doch die