Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/51: 22.431 n Pa. Iv. SGK-NR. Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung · 10 Seiten

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3 Grundzüge der Vorlage

Die Kommission schlägt vor, Artikel 37 KVG um einen neuen Absatz 1biszu ergänzen. Dadurch soll den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden, bei nachgewiesener Unterversorgung Leistungserbringende, welche die Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG nicht erfüllen, dennoch zur Abrechnung zulasten der OKP zuzulassen. Ein Kanton kann also, wenn er eine Unterversorgung auf seinem Gebiet feststellt, die Ausnahme von der vorgeschriebenen Tätigkeitspflicht normativ vorsehen. Die SGK-N will diese Ausnahmeregelung auf die folgenden Bereiche der ambulanten Grundversorgung beschränken: Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Auf diese Weise könnte ein Kanton einer Unterversorgung vorbeugen, indem er ausnahmsweise einen Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin in einem dieser Bereiche zulässt, obschon die Person nicht die geforderte dreijährige Erfahrung mitbringt.

Die SGK-N hat beschlossen, den Begriff der unzureichenden medizinischen Versorgung nicht explizit zu präzisieren und den Kantonen so einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen. Die Kantone sind verantwortlich für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung auf ihrem Gebiet und sollen daher selbst darüber entscheiden können, ob eine Unterversorgung besteht.

Die Kommission hat sich dafür ausgesprochen, die Ausnahmeregelung in Artikel 37 Absatz 1bisnKVG auf die Bereiche der ambulanten Grundversorgung zu beschränken. Ursprünglich hatte die Kommission eine Beschränkung auf die Allgemeinmedizin und die Kinder- und Jugendmedizin vorgesehen. In den kommissionsinternen Diskussionen wurde aber von verschiedener Seite darauf hingewiesen, dass auch dem Risiko einer Unterversorgung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie entgegengewirkt werden müsse. Die Mehrheit der SGK-N hat daher beschlossen, die Liste der Weiterbildungstitel, auf welche die Ausnahmeregelung angewendet werden kann, entsprechend zu ergänzen.

3.1 Minderheitsanträge

Aus Sicht der Kommissionsmehrheit müssen die Kantone die Ausnahme von der Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit normativ vorsehen, damit die Gleichbehandlung sichergestellt ist. Eine Minderheit (Humbel, Feri Yvonne, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Lohr, Mäder, Maillard, Mettler, Roduit, Rösti, Wasserfallen Flavia) ist hingegen der Meinung, dass die Ausnahmen im Einzelfall und in direkter Anwendung des Bundesgesetzes von den Kantonen bewilligt werden müssen. Sie schlägt daher eine alternative Formulierung von Artikel 37 Absatz 1bisnKVG vor. Die Gleichbehandlung ist so zwar schwieriger sicherzustellen, doch hat diese Version den Vorteil, dass sie rascher angewendet werden kann.

Die zweite Minderheit (Glarner, Aeschi Thomas, Amaudruz, Rösti, Rüegger, Schläpfer) unterstützt den Entwurf der Mehrheit der SGK-N in seiner Gesamtheit, will die Ausnahmeregelung aber einzig auf die Allgemeinmedizin sowie die Kinder- und Jugendmedizin, nicht aber auf die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie anwenden.