Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten

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Erläuternder Bericht

Dieser Ablauf gilt für alle Evaluierungsformen, auch wenn die konkreten Verfahrensmodalitäten teilweise unterschiedlich sind. Eine wesentliche Neuerung stellt das Dringlichkeitsverfahren (Art. 22) dar, das bei Entdeckung schwerwiegender Mängel Platz greift und im Interesse einer möglichst zeitnahen Beseitigung ebendieser Mängel die «normale» Verfahrensdauer praktisch halbiert.

Evaluierungs- und Expertenplanung

Die «regelmässige Evaluierung», die «erstmalige Evaluierung» sowie die «thematische Evaluierung» sind Gegenstand der gemeinsamen (Mehr-)Jahresplanung (Art. 12- 13)17. Die Kommission muss ihre Vorschläge auch inskünftig mit den Schengen-Staaten abstimmen, dabei aber auch die Expertise der einschlägigen EU-Agenturen und sonstigen Einrichtungen in die Planung einzubeziehen. Aber auch Informationen, welche von Seite Dritter - etwa von Nichtregierungsorganisationen oder von Beschwerde führenden Privatpersonen - an die Europäische Kommission herangetragen werden, sollen unter bestimmten Voraussetzungen in die Planung der Besuche einfliessen können (Art. 11). Neu ist, dass sich die Mehrjahresplanung auf einen Zeitraum von sieben Jahren (anstatt von fünf Jahren) erstreckt, mit dem klaren Ziel, unangekündigte und thematische Evaluierungen inskünftig sehr viel häufiger durchzuführen als bisher.

Die wichtigste Neuerung betrifft den Bereich der Expertenplanung: Neu wird parallel zur jeweiligen Jahresplanung ein Pool von Sachverständigen geschaffen, zu dem die Schengen-Staaten jährlich mindestens eine Expertin oder einen Experten pro Bereich beisteuern und grundsätzlich für die Dauer eines Kalenderjahres verfügbar halten müssen (Art. 17). Diese Massnahme soll zusammen mit dem Ausbildungsangebot, das die Europäische Kommission explizit in allen Bereichen bereitstellen muss, dazu beitragen, die Verfügbarkeit der nationalen Expertinnen und Experten für die im Folgejahr vorgesehen Einsatze der Evaluierungsteams zu verbessern.

Besuche

Die Vor-Ort-Besuche durch die Evaluierungsteams bilden auch unter dem neuen Regime die wichtigste Methode der Informationsgewinnung. Zwar sind neben reinen

17 Demgegenüber obliegt die Planung von «unangekündigten Evaluierungen» weiterhin allein der Europäischen Kommission.