Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten

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rechtsverbindlich sind. So wird etwa die Einhaltung der aus dem Dublin/Eurodac-Besitzstand fliessenden Verpflichtungen nicht im Rahmen des vorliegenden Mechanismus überprüft.

Die Schengen-Evaluierung bleibt ein Bewertungsverfahren unter gleichgestellten Partnern («peer-to-peer»). Die Schengen-Evaluierung stellt ein Verfahren sui generis dar und ergänzt die Aufsichtsmittel, die der Europäischen Kommission in ihrer Funktion als «Hüterin der Verträge» zur Verfügung stehen, um die Einhaltung der aus dem Schengen-Besitzstand fliessenden Verpflichtungen durchzusetzen16. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Europäische Kommission neuerdings nicht nur (wie bisher) die Berichte, sondern in der Regel auch die dazu gehörenden Empfehlungen annimmt (Art. 20). Denn zum einen unterliegen alle Beschlüsse der Europäischen Kommission einem Zustimmungsvorbehalt seitens der Schengen-Staaten (Art. 30). Andererseits bleibt der Rat der EU in «wichtigen» Fällen für die Verabschiedung der Empfehlungen zuständig (Art. 20 Abs. 5, 22 Abs. 4 und 23 Abs. 2). Damit verfügen die Mitgliedstaaten weiterhin über wesentliche Entscheidungsbefugnisse.

Formen der Evaluierung

Der überkommene Kanon der Evaluierungstypen - «regelmässige Evaluierung», «erstmalige Evaluierung», «thematische Evaluierung» und «unangekündigte Evaluierung» - wird beibehalten. Auch an der konzeptionellen Ausgestaltung dieser Evaluierungsformen ändert sich grundsätzlich nichts. Neu werden zwar die Ziele und Voraussetzungen für deren Einsatz in der Verordnung deutlicher angesprochen (Art. 5), doch verbleibt der Europäischen Kommission weiterhin ein grosser Ermessenspielraumnamentlich bei der Entscheidung, ob eine unangekündigte Evaluierung organisiert werden soll.

Ablauf einer Evaluierung

Der Verfahrensablauf einer Evaluierung bleibt in seinen Grundzügen unverändert. Kernelement ist der Besuch eines Teams von Sachverständigen, welches die Situation vor Ort auf allfällige Mängel hin untersucht (erste Phase: fact finding). Die Besuche werden aus organisatorischen Gründen nach Bereichen getrennt durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfungen werden in einem Bericht detailliert festgehalten und bewertet; auf dieser Grundlage werden sodann konkrete Handlungsanweisungen zur Beseitigung der entdeckten Mängel (sog. Empfehlungen) formuliert (zweite Phase). Die Umsetzung der Empfehlungen (sog. «Follow-up»: dritte Phase) muss der evaluierte Staat gestützt auf einen Aktionsplan in Angriff nehmen und in regelmässigen Abständen zum Stand der Umsetzung Bericht erstatten. Schliesslich fliessen die Ergebnisse einer Evaluierung stets in die Planung der nächsten Evaluierung im jeweiligen Bereich ein.

16 Gegenüber den EU-Mitgliedstaaten ist dies die Vertragsverletzungsklage (Art. 258 AEUV) und gegenüber den an Schengen assoziierten Staaten das in den jeweiligen Assoziierungsabkommen verankerte Streitbeilegungsverfahren (vgl. für die Schweiz: Art. 10 SAA).