Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten
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Erläuternder Bericht
wiegender Mängel und explizit auch bei erstmaligen Evaluierungen sind Überprüfungsbesuche Pflicht. Drittens obliegt die definitive Entscheidung über die Beendigung einer Evaluierung im Falle schwerwiegender Mängel oder bei erstmaligen Evaluierungen neu dem Rat, der die Einschätzung der Europäischen Kommission formell bestätigen muss (Art. 22 Abs. 9, Art. 23 Abs. 5).
Politische Begleitung («Schengen Governance»)
Ein wichtiges Ziel der Revision ist auch eine Stärkung der Rolle des Ministerrates und des Europäischen Parlaments. Auf der Basis einer (halb)-jährlichen Berichterstattung der Europäischen Kommission zu den Ergebnissen der Evaluierungen bzw. zum jeweiligen Stand der Umsetzung der ausgesprochenen Empfehlungen soll das Problembewusstsein und die politische Wahrnehmung für das Funktionieren des Schengen-Raumes geschärft und Rat und Parlament in die Lage versetzt werden, bei Bedarf in geeigneter Form zu reagieren («Schengen Gouvernance»).
2.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/922 beschreiben die Ziele und den Geltungsbereich des Mechanismus (Art. 1), enthalten Begriffsbestimmungen (Art. 2), legen die grundlegenden Zuständigkeiten der Hauptakteure (Kommission und Schengen-Staaten) im Evaluierungsverfahren fest und statuieren eine gegenseitige Pflicht zur Zusammenarbeit (Art. 3). Neu hinzugekommen sind Bestimmungen zu den Formen und Methoden der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten (Art. 4-6), zum Einbezug von Agenturen und sonstigen Stellen der EU in die Planung und Durchführung von Evaluierungen sowie zum Umgang mit Informationen von Seiten Dritter (Art. 7-11).
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Nach Absatz 1 dieser Bestimmung dient der Evaluierungsmechanismus dem Ziel sicherzustellen, dass die geltenden Vorgaben des Schengen-Besitzstands in allen beteiligten Staaten eingehalten werden. Das gegenseitige Vertrauen auf eine allseits wirksame und korrekte Rechtsanwendung ist eine wichtige Grundvoraussetzung für das gute Funktionieren des Schengen-Raumes, der ja bekanntlich als ein Raum ohne Binnengrenzkontrollen konstituiert ist.
Absatz 2 ruft sodann die beiden grundlegenden Tätigkeitsfelder der Schengen-Evaluierung in Erinnerung, nämlich die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands in den an Schengen teilnehmenden Staaten (Bst. a) sowie die Überprüfung der Bereitschaft zur Anwendung des Schengen-Rechts in jenen Staaten, die in den Schengen-Raum neu eintreten wollen (Bst. b). In diesem Zusammenhang wird (die Selbstverständlichkeit) festgehalten, dass das Inkrafttreten der neuen Verordnung nicht dazu führt, dass die «eintrittswilligen» Staaten, die sich unter dem bisherigen Regime bereits einer erstmaligen Evaluierung unterzogen haben und deren Verfahren