Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten

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von der Europäischen Kommission als abgeschlossen erklärt worden ist, sich nochmals einer solchen «Eintrittsevaluierung» unterziehen müssen.18

Absatz 3 präzisiert den Gegenstand der Evaluierungen, nämlich die Überprüfung der Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands durch die Schengen-Staaten. Gegenstand der Evaluierung ist das dem jeweiligen Schengen-Staat zurechenbare Handeln19. Für eine eigenständige, direkte Evaluierung der Aktivitäten der im Schengen-Bereich tätigen EU-Institutionen (EU-Agenturen wie z.B. FRONTEX) findet sich demgegenüber in der Verordnung (EU) 2022/922 keine Grundlage.20 Absatz 3 stellt zudem klar, dass - wie dies bisher der Fall war - alle relevanten Aspekte beleuchtet werden, die für ein gut funktionierendes System bedeutsam sind. Dazu gehört auch die Funktionsweise der anwendenden Behörden.21

Da aufgrund seines Umfangs nicht die Anwendung des gesamten Schengen-Besitzstand im Rahmen einer einzigen Evaluierung überprüft werden kann, werden (in nicht abschliessender Weise) zudem die Bereiche ausgeschieden, welche normalerweise im Rahmen eines Evaluierungsbesuches überprüft werden können. Es sind dies im Wesentlichen die bereits heute bekannten Bereiche («Aussengrenzen», «Binnengrenzen», «Visapolitik», «Rückkehr», «polizeiliche Zusammenarbeit», «justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen» und «Datenschutz»); einzig der Bereich «SIS/Sirene» wird inhaltlich weitergefasst und erfasst neu alle «IT-Grosssysteme» zur Anwendung des Schengen-Besitzstands, um der Weiterentwicklung der letzten Jahre Rechnung zu tragen. Diese Bereiche definieren indessen nicht den sachlichen Anwendungsbereich des Evaluierungsverfahrens, sondern sind vielmehr als organisatorische Vorgaben zu verstehen. Sie entfalten ihre Bedeutung insbesondere im Hinblick auf die Strukturierung der Ausbildung der Sachverständigen und die Bestimmung des erforderlichen

18Dies betrifft konkret Rumänien und Bulgarien sowie Kroatien, deren Eintrittsevaluierung

bereits abgeschlossen ist, aber in Bezug auf die der Beschluss des Rates zur Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands noch aussteht. Demgegenüber wird Zypern, der vierte eintrittswillige EU-Mitgliedstaat, von dieser Bestimmung nicht erfasst, da dessen erstmalige Evaluierung derzeit noch im Gang ist.

19Dem jeweiligen Staat zurechenbar sind entsprechend auch Aktivitäten von nichtstaatli-

chen Akteuren (etwa von privaten Dienstleistungserbringern im Visumverfahren), soweit diese zur staatlichen Aufgabenerfüllung herangezogen werden (vgl. Präambel, Begründungserwägung Nr. 7).

20Für diesen Zweck bestehen in den jeweiligen Rechtsgrundlagen der Agenturen spezifi-

sche Bewertungsverfahren. Das schliesst allerdings nicht aus, dass eine indirekte Überprüfung und Bewertung der Tätigkeiten der EU-Agenturen bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands im Rahmen der Evaluierung der Schengen-Staaten vorgenommen wird und auch im Bericht ersichtlich ist. Sollten in diesem Rahmen Mängel festgestellt werden, so ist die Europäische Kommission gehalten, diese den entsprechenden Leitungsgremien und dem Rat zur Kenntnis zu bringen (vgl. Präambel, Begründungserwägung Nr. 8).

21Selbstverständlich bedeutet diese Festlegung nicht, dass im Rahmen der Schengen-Evalu-

ierung der Schweiz neue Verpflichtungen auferlegt werden könnten, die sich z.B. auf die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen oder die Behördenstruktur für die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe auswirken; denn soweit sich dem Schengen-Besitzstand selbst keine klaren institutionell-organisatorischen Vorgaben entnehmen lassen, können diese auf dem Weg der Schengen-Evaluierung auch nicht eingefordert werden. Vielmehr würden entsprechende Feststellungen bestenfalls im Sinne einer (nicht verbindlichen) Empfehlung an die Schweiz gerichtet.