Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten
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die Sachlage. Zudem kann die Kommission (auch unangekündigte) Überwachungsbesuche durchführen, um die erzielten Fortschritte bei der Beseitigung der Mängel zu verifizieren (Abs. 3 UAbs. 2 und 3). Ist der Aktionsplan nach Ansicht der Kommission vollständig durchgeführt, so unterrichtet sie den evaluierten sowie die übrigen Schengen-Staaten über den Abschluss des Aktionsplanes (Abs. 3 UAbs. 4).
2.2.4 Schwerwiegende Mängel und besondere Evaluierungsformen
In Kapitel IV regelt die Verordnung (EU) 2022/922 zum einen das Dringlichkeitsverfahren (Art. 22), das bei Vorliegen von schwerwiegenden Mängeln inskünftig zur Anwendung gelangt. Zum anderen werden besondere Verfahrensvorschriften festgelegt, die für die erstmalige Evaluierung (Art. 23) bzw. die thematische Evaluierung (Art.
24) zur Anwendung gelangen sollen. Keine eigene Verfahrensregelung ist für die unangekündigten Evaluierungen enthalten. Diese Evaluierungsart folgt - abgesehen von der Planung und Verfahrenseinleitung59- den Regeln des jeweiligen Evaluierungstypus.
Artikel 22 Dringlichkeitsverfahren bei schwerwiegenden Mängel
Stellt das Team im Zuge eines Besuches fest, dass die entdeckten Mängel schwerwiegender Natur60 sind, kommt das Verfahren nach Artikel 22 zum Tragen, das auf eine dringliche Mängelbeseitigung ausgerichtet ist. Eingeleitet wird das Verfahren durch eine schriftliche Mitteilung der leitenden Sachverständigen an den evaluierten Staat, worin sie diesen am Ende des Besuchs über die gemachten Feststellungen unterrichten (Abs. 1). Auch der Rat der EU wird unverzüglich ins Bild gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt trifft den evaluierten Staat eine qualifizierte Pflicht zur Kooperation, indem er sich umgehend Gedanken zur Behebung der festgestellten Mängel und die dafür notwendigen (rechtlichen, operativen und finanziellen) Massnahmen macht und in einen permanenten Dialog mit der Europäischen Kommission tritt - auch um frühzeitig mögliche Unterstützungsleistungen der einschlägigen EU-Agenturen zu sondieren.
Der Berichtsentwurf, der primär auf die gravierenden Mängel fokussieren soll und dem auch Empfehlungen für Abhilfemassnahmen beigefügt sind, wird dem evaluierten Staat innert zwei Wochen nach dem Ende des Besuchs zugstellt. Dieser hat innert zehn Arbeitstagen zum Entwurf Stellung zu nehmen; eine allfällige Redaktionssitzung wird innert fünf weiteren Arbeitstagen durchgeführt (Abs. 2). Die Europäische Kommission verabschiedet den Bericht spätestens innert sechs Wochen nach Ende des Besuchs. Um dies zu gewährleisten, findet das Prüfungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 3 Anwendung, wonach die Zustimmung des Schengen-Ausschusses erst nachträglich eingeholt werden muss (Abs. 3). Spätestens sechs Wochen nach Annahme des Berichts unterbreitet die Europäische Kommission dem Rat einen Vorschlag für Empfehlungen für Abhilfemassnahmen, welche der Rat dann innert Monatsfrist verabschieden muss. Der entsprechende Durchführungsbeschluss beinhaltet neben den
59 Vgl. Kommentierung zu Artikel 12, 13 und 19.
60 Im Sinne von Artikel 2 Ziffer 10.