Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

Artikel 18 Bildung der Teams

Artikel 18 widmet sich der Bildung und Zusammensetzung der Teams für einen bestimmten Einsatz. Dabei obliegt es der Europäischen Kommission, die erforderliche Anzahl und das passende Profil der Sachverständigen (und Beobachter50) festzulegen, welche sie angesichts der Besonderheiten des Besuchs benötigt51. Allerdings müssen mindestens drei Sachverständige aus den Schengen-Staaten an einem Team beteiligt sein, während die Anzahl Kommissionsvertreter auf maximal zwei limitiert ist (Abs. 1). Bei erneuten Besuchen sowie Überprüfungsbesuchen muss die Kommission zudem sicherstellen, dass mindestens die Hälfte der nationalen Sachverständigen, welche bereits an der Evaluierung teilgenommen haben, wiederum im Team sind.

Als Teammitglieder kommen primär Sachverständige aus dem Pool in Frage. Die Kommission lädt diese spätestens zehn Wochen vor dem geplanten Beginn des Besuchs über die jeweiligen Kontaktstellen ein - bei unangekündigten Besuchen erfolgt die Einladung spätestens 2 Wochen vorher. Die Sachverständigen bestätigen ihre definitive Teilnahme innert einer Woche (bzw. 72 Stunden bei unangekündigten Besuchen) im Einvernehmen mit ihren benennenden Behörden (Abs. 3 und 4). Sollte das jeweilige Team ausnahmsweise nicht mit der erforderlichen Anzahl Sachverständigen aus dem Pool gebildet werden können, so fordert die Europäische Kommission sämtliche Schengen-Staaten auf, für die fehlenden Teammitglieder qualifizierte Sachverständige ausserhalb des Pools zu benennen. Die Aufforderung der Kommission ergeht spätestens sechs Wochen vor einem angekündigten und eine Woche vor einen unangekündigten Besuch, wobei die Staaten in beiden Fällen innerhalb von 72 Stunden reagieren müssen (Abs. 8).

Die Teamleitung obliegt zwei sog. «leitenden Sachverständigen». Während der leitende Sachverständige der Kommission von dieser direkt benannt wird, bestimmt das Team (auf Vorschlag der Kommission) denjenigen der Schengen-Staaten. Den beiden obliegt die Verantwortung für die Gesamtplanung, Vorbereitung und Durchführung der Besuche. Sie koordinieren die Abfassung der Berichte und unterstützen die Kommission später auch bei der Überwachung der Umsetzung des Aktionsplanes im «Follow-up» (Abs. 9). Allfällige Sachverständige in Schulung nehmen keine aktive Rolle während des Besuches ein; auch die Beobachter sind auf eine rein unterstützende Funktion beschränkt und unterstehen der Leitung durch die leitenden Sachverständigen. Insbesondere nehmen sie nicht an den internen Entscheidungsprozessen im Team teil (Abs. 6 und 7).

Artikel 19 Durchführung der Besuche

Die Bestimmung regelt die administrativen Aspekte der Besuche, unabhängig davon, zu welchem Zweck (Evaluierung oder Überwachungstätigkeit) diese durchgeführt

50 Vgl. Artikel 18 Absatz 5.

51 Dabei hat sie auf eine ausgewogene Teamzusammensetzung zu achten, sowohl hinsichtlich der geographischen Herkunft als auch hinsichtlich der Berufserfahrung der Sachverständigen sowie der Kapazitäten der nationalen Verwaltungen, aus der sie stammen. Zudem dürfen Sachverständige nicht in Teams vertreten sein, welche ihren eigenen Herkunftsstaat evaluieren (Art. 18 Abs. 2).