Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten
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Erläuternder Bericht
als anwendbar erklärt, wo wiederum auf die Absätze 1 bis 4 von Artikel 20 (regelmässige Evaluierungen) verwiesen wird. Letztere Bestimmungen regeln das Verfahren von der Erstellung des Berichtsentwurfs durch das Expertenteam über dessen Verabschiedung im Prüfverfahren (Art. 30 Abs. 2) bis hin zur Verabschiedung der Empfehlungen.
Im Gegensatz zur periodischen Evaluierung werden dem Bericht zwar Entwürfe von Empfehlungen für Abhilfemassnahmen beigefügt, doch obliegt es im Rahmen der thematischen Evaluierung dem Rat, die erforderlichen Empfehlungen (inkl. allfälliger Umsetzungsfristen) zu verabschieden. Die Europäische Kommission unterbreitet ihm zu diesem Zweck innert vier Monaten nach Abschluss des Besuchs einen Vorschlag (Art. 24 Abs. 1 iVm. Art. 23 Abs. 1 und 2). Nach der Annahme der Empfehlungen müssen die evaluierten Staaten jeweils einen eigenen Aktionsplan zur Umsetzung der Empfehlungen einreichen, den die Europäische Kommission innert Monatsfrist auf seine Angemessenheit hin überprüft. Für den Fall, dass der Aktionsplan als ungenügend bewertet wird, muss der betroffene Schengen-Staat seinen Aktionsplan überarbeiten. In der Folge muss er der Europäischen Kommission und dem Rat der EU alle sechs Monate zum Stand der Umsetzung berichten (Art. 24 Abs. 1 iVm. Art. 23 Abs. 3).
Werden im Rahmen einer thematischen Evaluierung «schwerwiegende Mängel» festgestellt, so richtet sich das Verfahren vollständig nach Artikel 22 (Dinglichkeitsverfahren).
2.2.5 Schengen-Steuerung und Schlussbestimmungen
Artikel 25 Schengen-Steuerung
Eines der Kardinalziele der vorliegenden Revision des Evaluierungsmechanimus bildet die Erhöhung der politischen Wahrnehmung des Funktionierens des Schengen-Raumes. Zu diesem Zweck wird die Europäische Kommission zur wiederholten Berichterstattung an den Rat der EU und das Europäische Parlament verpflichtet:
- Konkret muss die Kommission einmal im Jahr einen umfassenden Bericht vorlegen, der öffentlich ist und auch den nationalen Parlamenten der Schengen-Staaten übermittelt wird. Der Bericht soll sich erstens den Ergebnissen der im Vorjahr durchgeführten Evaluierungen einschliesslich der von den betroffenen Staaten ergriffenen Folgemassnahmen widmen, zweitens die Funktionsweise des Mechanismus der Schengen-Evaluierung bewerten und drittens ein allgemeines Lagebild des Schengen-Raumes skizzieren (UAbs. 1-3).
- Zudem muss die Kommission mindestens zweimal jährlich über den Stand der Umsetzung der nationalen Aktionspläne sowie die Ergebnisse der einschlägigen Überwachungstätigkeiten (Angemessenheitsprüfung der Aktionspläne, erneute Besuche, Überwachungsbesuche) informieren. Diese Zwischenstandsberichte sind nicht für die Öffentlichkeit gedacht, sondern nur an den Rat der EU und das Europäische Parlament gerichtet (UAbs. 4).