Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten

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Erläuternder Bericht

die Kommission den Rat über das Ergebnis des Überprüfungsbesuchs in geeigneter Form unterrichten. Schliesslich obliegt es auch dem Rat, auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Beendigung der Evaluierung im betreffenden Bereich zu fassen (Abs. 9).

Artikel 23 Besondere Bestimmungen für erstmalige Evaluierungen

Das Verfahren für erstmalige Evaluierungen folgt auf weiten Strecken dem Verfahren, das für regelmässige Evaluierungen gilt. So kommen nach Absatz 1 die Vorschriften für die Erstellung und Verabschiedung der Berichte (Art. 20 Abs. 1-4) vollumfänglich zum Tragen. Gleichwohl gelten im Verfahren bei erstmaligen Evaluierungen einige Besonderheiten:

Zunächst werden die Empfehlungen bei erstmaligen Evaluierungen - anders als die bei regelmässigen Evaluierungen der Fall ist - in jedem Fall vom Rat der EU verabschiedet (Abs. 2). Zu diesem Zweck muss die Europäische Kommission dem Rat innert vier Monaten nach dem Ende des Besuches einen entsprechenden Vorschlag vorlegen (Abs. 1 UAbs. 2).

Auch im «Follow-up» gelten Sonderregeln. So muss der evaluierte Staat zwar auch einen Aktionsplan zur Umsetzung der Empfehlungen vorlegen und allenfalls nachbessern, doch sind ihm hierfür keine Fristen gesetzt (Abs. 3 UAbs. 1 und 3)64. Das Berichtsintervall für die Umsetzungsberichtserstattung beträgt zwar auch sechs Monate, doch kann der Rat keine andere Frequenz vorgeben. Weiter ist die Durchführung einer erneuten Evaluierung obligatorisch, wenn im Bericht festgestellt wurde, dass der evaluierte Staat die Voraussetzungen für (künftige) Anwendung des Schengen-Besitzstands noch nicht erfüllt (Abs. 4). Das weitere Verfahren zur Verabschiedung des Berichts sowie allfälliger Empfehlungen ist im Übrigen gleich ausgestaltet wie im Dringlichkeitsverfahren (vgl. Art. 22 Abs. 7 und 8). Schliesslich muss die Europäische Kommission im Rahmen einer erstmaligen Evaluierung zudem einen Überprüfungsbesuch durchführen, bevor sie den Aktionsplan als abgeschlossen erklären kann (Abs. 5). Die hierbei zur Anwendung kommenden Verfahrensgrundsätze sind wiederum die gleichen wie im Dringlichkeitsverfahren (vgl. Art. 22 Abs. 7 und 8), insbesondere obliegt es auch hier dem Rat der EU, die Beendigung des Aktionsplanes formell zu billigen.65

Artikel 24 Besondere Bestimmungen für thematische Evaluierungen

Das Verfahren der thematischen Evaluierung ist weitestgehend mit dem ordentlichen Verfahren der regelmässigen Evaluierung identisch. So werden in Artikel 24 Unterabsatz 1 die Vorschriften von Artikel 23 Absätze 1 bis 3 (erstmalige Evaluierungen)

64 Solche Fristsetzungen wurden als überflüssig betrachtet, da man annehmen darf, dass es im wohlverstandenen Interesse des «beitrittswilligen» Staates liegt, die Mängel rasch zu beseitigen.

65 Die Beendigung der Aktionspläne ist Bedingung für die vollständige Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands, die durch einstimmigen Beschluss des Rates erfolgt. Ist die Inkraftsetzung erfolgt, so wird der jeweilige Staat in den Turnus der regelmässigen Evaluierung eingereiht, dass eine Evaluierung innert Jahresfrist stattfinden kann. Die Kommission ändert du diesem Zweck die einschlägige Jahresplanung (Art. 23 Abs. 6).