Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten
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Erläuternder Bericht
Artikel 20 Evaluierungsberichte und Empfehlungen
Artikel 20 umschreibt den Verfahrensablauf nach Abschluss eines Besuchs bis zur Annahme der Empfehlungen. Er gilt - unter Vorbehalt der Anwendbarkeit des Dringlichkeitsverfahrens bei Vorliegen schwerwiegender Mängel (Art. 22) bzw. einiger Sondervorschriften (Art. 23-24) - für alle Arten von Evaluierungen.
Zur Dokumentation der Ergebnisse eines Besuches wird bei jeder Evaluierung ein Evaluierungsbericht erstellt, für dessen Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit das Expertenteam die Verantwortung trägt und sich bei Unstimmigkeiten um einen Kompromiss bemühen muss (Absatz 1 Uabs. 3). Bei der Erstellung des Berichts werden neben den Antworten auf den Standardfragebogen alle einschlägigen Informationen berücksichtigt, welche das Team erhalten hat - sei von Seiten der im Sachbereich tätigen Agenturen und Einrichtungen der EU oder sei es von Dritter Seite. Voraussetzung ist jedoch, dass die im Bericht verarbeiteten Informationen im Rahmen des Besuchs tatsächlich auf ihre Richtigkeit hin verifiziert worden sind, was neu explizit festgehalten wird (Abs. 1 Uabs. 2). Im Bericht werden alle für die Durchführung des Schengen-Besitzstands relevanten Aspekte dargestellt und anhand von drei Kriterien bewertet: «bewährte Vorgehensweise», «Verbesserung erforderlich» und «nicht-konform».54 Die zentrale Neuerung besteht in der Einführung einer verbindlichen Fristenregelung, die im Vergleich zu aktuellen Situation zu einer erheblichen Verkürzung der Verfahrensdauer führt55: So ist die Europäische Kommission gehalten, den Berichtsentwurf, der auch einen Entwurf der Empfehlungen enthält, innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Besuchs dem evaluierten Staat zuzustellen. Dieser hat sodann zwei Wochen Zeit, zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Zudem kann der evaluierte Staat eine Redaktionssitzung verlangen, die innerhalb von weiteren fünf Arbeitstagen durchzuführen ist (Abs. 1 UAbs. 4). Die Stellungnahme des evaluierten Staates fliesst sodann gegebenenfalls in den Berichtsentwurf ein.
Der weitere Fortgang des Verfahrens ist sodann davon abhängig, ob der evaluierte Schengen-Staat mit dem Berichtsentwurf (und den Empfehlungen) einverstanden ist oder nicht:
- Ist er einverstanden, so enthält der Bericht auch die Empfehlungen für Abhilfemassnahmen56 und muss von der Europäischen Kommission innert einer Frist von maximal vier Monaten ab dem Ende des Besuchs auf dem Wege eines Durchführungsbeschlusses verabschiedet werden. Diese Frist ist indessen sehr eng, muss der Beschluss doch im Rahmen des sog. Prüfverfahrens angenommen werden, was bedeutet, dass die Kommission vorgängig den
54 Der Bericht soll damit nicht nur die Mängel benennen, sondern auch positive Akzente setzen, indem «bewährten Vorgehensweisen», die Vorbildcharakter für andere Schengen- Staaten bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands haben könnten, ausgewiesen werden.
55 In der Vergangenheit verging bis zur Verabschiedung der Berichte durch die Europäische Kommission teilweise sehr viel Zeit (ein Jahr und mehr), da die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 hierfür keine Fristen vorgab.
56 Diese können auch Fristsetzungen für eine angemessene Umsetzung sowie Angaben enthalten, welche Empfehlungen vorrangig umzusetzen sind (Abs. 4 Uabs. 2).