Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten

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jeweiligen Bereiches auch selbst anwendet. Die Bestimmung illustriert dieses Prinzip in zweierlei Hinsicht: Eine Teilnahme irischer Sachverständigen an Evaluierungsmissionen (Abs. 1) als auch eine Teilnahme Irlands an der Beschlussfassung zur Annahme von Empfehlungen (Abs. 3) ist nur insoweit gestattet, als Irland an die entsprechenden Vorschiften des Schengen-Besitzstands selbst gebunden ist.

Artikel 30 Ausschussverfahren

Gemäss Artikel 3 obliegt der Europäischen Kommission die Gesamtkoordination für die Planung und Durchführung der Evaluierungen. Bei der Ausübung dieser Aufgabe wird sie von einem Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der EU-Mitgliedstaaten, dem sog. «Schengen-Ausschuss», unterstützt (Art. 30 Abs. 1). Im Einklang mit dem Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung für die Anwendung des Evaluierungsmechanismus (Art. 3 Abs. 1) spricht sich die Kommission in diesem Ausschuss mit den Schengen-Staaten ab. Für einige Entscheidungen ist vorgesehen, dass diese in die Form eines Durchführungsbeschlusses zu kleiden und nach Massgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/201171 zu verabschieden sind. Dies gilt für für Annahme der Mehrjahres- und Jahresplanung (Art. 12 Abs. 2; Art. 13 Abs. 1), des Standardfragebogens (Art. 14 Abs. 1) sowie der Berichte und der Empfehlungen, soweit die Kommission zuständig ist (Art. 20 Abs. 4, Art. 22 Abs. 7, Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 24).

In diesen Fällen kommt das sog. Prüfverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Anwendung (Art. 30 Abs. 2), welches den im Schengen-Ausschuss vertretenen EU-Mitgliedstaaten die Mitbestimmung beim Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Europäischen Kommission sichert. Im Rahmen dieses Prüfverfahrens unterbreitet die Kommission dem Ausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts, zu dem die Schengen-Staaten Änderungen vorschlagen können. Daraufhin gibt der Ausschuss eine Stellungnahme ab. Entscheide werden dabei möglichst im Konsens getroffen. Kann ein solcher nicht erreicht werden, erfolgt eine Abstimmung, wobei ein qualifiziertes Mehr72 für die Beschlussfassung erforderlich ist. Die Kommission darf den Durchführungsrechtsakt nur erlassen, wenn der Ausschuss

71 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. L 55 v. 28.2.2011, S. 13.

72 Die Qualifizierung des Mehrheitsentscheids liegt in der Gewichtung der Stimmen der EU- Mitgliedstaaten gemäss den im Vertrag über die Europäische Union (EUV, ABl. C 202 v. 7.6.2016, S. 13) niedergelegten Grundsätzen (vgl. Art. 16 Abs. 4 und 5 EUV).