Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten
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Erläuternder Bericht
Artikel 28 Vertraulichkeit
Die Evaluierungsteams müssen Zugang zu allen relevanten Information haben, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Dazu gehören auch vertrauliche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Absatz 1 verpflichtet daher die Mitglieder der Evaluierungsteams, die Beobachter und Sachverständigen in Schulung, die während des Besuchs erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Absatz 2 stellt darüber hinaus klar, dass auch die in den Berichten eingearbeiteten Informationen geschützt sind. Sie werden grundsätzlich als «vertrauliche Informationen» im Sinne der Informationsschutzvorschriften der EU68 eingestuft, was bedeutet, dass solche Informationen nur Personen offengelegt werden, die Kenntnis haben müssen. Im Einzelfall können die Berichte aber auch - wie dies bisher generell der Fall war - als Verschlusssache («EU restricted / UE restreint») qualifiziert werden, wenn dies aufgrund der Natur der darin enthaltenen Informationen erforderlich ist69. Die Europäische Kommission entscheidet jeweils nach Rücksprache mit dem betroffenen Schengen-Staat, welche Teile des Berichts veröffentlicht werden dürfen. Nach Absatz 3 unterliegt die Behandlung und Übermittlung von Verschlusssachen zum Zwecke dieser Verordnung den einschlägigen Sicherheitsvorschriften. Diese schliessen jedoch nicht aus, dass die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament oder den einschlägigen EU-Agenturen Informationen zur Verfügung stellen kann.
Artikel 29 Bedingungen für die Beteiligung Irlands
Angesichts dieser Tatsache, dass Irland nicht den gesamten Schengen-Besitzstand anwendet70, besteht eine eingeschränkte Möglichkeit zur Teilnahme am Evaluierungsverfahren, die sich im Grunde bereits aus der Funktion des Evaluierungsverfahrens, nämlich die Anwendung des Schengen-Besitzstands zu überprüfen, ableitet. So kann Irland nur in Bezug auf jene Teile des Schengen-Besitzstands evaluiert werden, an welche es selbst gebunden ist (Abs. 2). Umgekehrt kann sich Irland an den Evaluierungen anderer Schengen-Staaten nur insoweit beteiligen, als es die Vorschiften des
68 Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheit in der Kommission, ABl. L 72 v. 17.3.2015, S. 41.
69 Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen, ABl. L 72 v. 17.3.2015, S. 53. Gestützt auf Artikel 4 Buchstabe b des Abkommens vom 20. April 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (SR 0.514.126.81) werden diese Dokumente in der Schweiz mit einem entsprechenden Geheimhaltungsgrad geschützt. Die Klassifikation «EU restricted / UE restreint» entspricht der Klassifikation «Intern» gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 4. Juli 2007 über den Schutz von Informationen des Bundes (ISchV), SR 510.411.
70 Gestützt auf das im Protokoll Nr. 19 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (sog. «Schengen-Protokoll», ABl. C 202 v. 7.6.2016, S. 290) verankerte «Opt-in- Recht» ist Irland in den Bereichen «Aussengrenzen» und «Visa» nicht beteiligt. Vgl. auch Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, ABl. L 131 v. 1.6.2000, S. 43; Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland, ABl. L 64 v. 7.3.2002, S. 20.