Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 13 Seiten
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1. Ausgangslage und Gegenstand der Vernehmlassung
Um einer Strommangellage im kommenden Winter vorzubeugen, hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen beschlossen. Dazu gehören der Einsatz der Wasserkraftreserve sowie von Reservekraftwerken und Notstromgruppen.
Am 7. September 2022 verabschiedete der Bundesrat die Verordnung zur Einrichtung einer Wasserkraftreserve, welche seit dem 1. Oktober 2022 in Kraft ist. Diese Verordnung soll nun zur Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (Winterreserveverordnung, WResV) erweitert werden, die neben der Wasserkraftreserve neu auch Reservekraftwerke und Notstromgruppen umfasst.
Die Rechtsetzungsarbeiten gehen auf den 16. Februar 2022 zurück, als der Bundesrat beschlossen hatte, die für den Bau und Betrieb von Spitzenlast-Kraftwerken nötigen Bestimmungen zu erarbeiten. Grundlage dafür ist das «Konzept Spitzenlast-Gaskraftwerk» der ElCom, das ab 2025 eine Reservekraftwerksleistung von 1000 Megawatt (MW) vorsieht. Mit Beschlüssen vom 17. August und 9. November 2022 konkretisierte der Bundesrat das Vorgehen, indem nach der Wasserkraftreserve auch die Einrichtung der Reservekraftwerke sowie Notstromgruppen vorgezogen wurde. Damit die Bestimmungen bereits im Spätwinter 2022/23 wirksam sind, werden sie nun in der Winterreserveverordnung rechtlich festgelegt. Diese soll spätestens Mitte Februar 2023 in Kraft treten. Sie ist bis Ende 2026 befristet und soll mittelfristig von einer Regelung auf Gesetzesstufe abgelöst werden.
2. Ablauf und Adressaten
Das UVEK führte vom 19. Oktober bis 18. November 2022 eine Vernehmlassung zum Entwurf der Winterreserveverordnung durch.
Der vorliegende Bericht fasst die Stellungnahmen zusammen, ohne dabei Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben1.
1 Für die Überarbeitung der Vernehmlassungsvorlage wurden alle Stellungnahmen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (VIG; SR 172.061) zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet. 3/13 BFE-D-1F8D3401/102