Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 13 Seiten

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Anmerkung Swissgrid: Die Aufgaben sind durch einen Aggregator (Pooler) wahrzunehmen und ebenfalls eine neue vertragliche Rolle einzuführen. Eine direkte «Verbindung» zwischen Swissgrid und einzelnen Notstromgruppen wäre aufgrund ihrer Vielzahl und ihrem Standort in untergelagerten Netzebenen weder vertraglich noch technisch umsetzbar.

5.10. Art. 15 Abrufordnung

Breit abgestütztes Anliegen: Gemäss der Vorlage bestünden in der Reserve drei unterschiedliche Technologien. Zu welchem Zeitpunkt welche Technologie unter welchen Bedingungen zum Zug

kommt, wird aus der Vorlage nicht ersichtlich.

Antrag Swissgrid: Analog den Eckwerten für die Wasserkraftreserve hat die ElCom im Sinne der Transparenz und Rechtssicherheit auch die Abrufordnung zu veröffentlichen. Zudem ist in Abs. 1 der Begriff («Stromreserve») zu verwenden. Die Abrufordnung hat das Verhältnis sowohl zwischen als auch innerhalb aller Reserveteile (Wasserkraftreserve, Reservekraftwerke und Notstromgruppen) zu regeln.

Zusatzantrag Swissgrid: Swissgrid beantragt die Aufnahme einer Ergänzung oder Übergangsbestimmung, wonach die ElCom für den Winter 2022/23 (in Abweichung von Art. 15 Abs. 2) eine vereinfachte Abrufordnung festlegen und nach Art. 15 Abs. 4 für künftige Winter weiterentwickeln kann.

Antrag Umweltallianz und Kantone: Wenn bei der Festlegung der Abrufreihenfolge tiefe Kosten höher gewichtet werden als schädliche Umweltauswirkungen, erachten sie dies aus rechtlicher und aus Sicht des Gesundheitsschutzes als problematisch und optimalen Lösungen abträglich. Eine Anlage, die bezüglich Umweltauswirkungen vorbildlich ausgerüstet ist und Umweltschäden möglichst vermeidet, ist teurer in der Anschaffung und unter Umständen auch im Betrieb. Wenn sie die Anforderungen an die Versorgungssicherheit erfüllt, soll ihr nicht aus Kostengründen eine Anlage mit schädlicheren Emissionen vorgezogen werden.

5.11. CO2-Verordnung vom 30. November 2012

Art. 41 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme

Im Sinne der Klimaneutralität und Gleichbehandlung aller Anlagen der ergänzenden Reserve sollen gemäss VSE auch Notstromgruppen ihre CO2-Emissionen kompensieren müssen. Um den Umsetzungsaufwand für die tendenziell kleinen Notstromgruppen möglichst in Grenzen zu halten, können auch andere Akteure die entsprechenden Zertifikate für die Notstromgruppen beschaffen.

Antrag Art. 41 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme

1ter Ein Betreiber von mit Gas oder anderen Energieträgern betriebenen Reservekraftwerken sowie von Notstromgruppen, der bei einem Abruf der Reserve nach der Winterreserveverordnung vom … 2023 Strom produziert und ins Netz einspeist, kann keine Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 1bis beantragen. Die anfallenden CO2-Emissionen werden mit entsprechenden Zertifikaten kompensiert.

3 Steigen die Treibhausgasemissionen der Anlagen während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO2eq, so muss der Betreiber ab Beginn des Folgejahres am EHS teilnehmen. Emissionen von Notstromgruppen, die bei einem Reserveabruf nach der Winterreserveverordnung Strom produzieren und ins Netz einspeisen werden dabei nicht berücksichtigt.

Der SGV findet, dass ein Betreiber von mit Gas oder anderen Energieträgern betriebenen Reservekraftwerken, der bei einem Abruf der Reserve nach der Winterreserveverordnung Strom produziert und ins Netz einspeist, verpflichtet sei, die Treibhausgasemissionen, die aufgrund der Reservehaltung entstehen, vollständig zu kompensieren. Die Kompensationsleistungen könnten nach Massgabe des Betreibers im In- oder Ausland, auch anteilig, erfolgen.

9/13 BFE-D-1F8D3401/102