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Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 12 Seiten

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Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9, 29 Absatz 1 Buchstabe g und 30 Absatz 2 des

Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20071 (StromVG) sowie Artikel 5

Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 2 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20162

verordnet:

1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand

Art. 1

1Mit dieser Verordnung soll für den Winter und den Frühling eine Absicherung gegen ausserordentliche Situationen bei der Elektrizitätsversorgung wie eine Verknappung oder kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle geschaffen werden. Die Absicherung erfolgt in Form einer Stromreserve.

2Die Verordnung regelt dazu:

a. die jährliche Bildung einer Wasserkraftreserve;

b. die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken und Notstromgruppen;

c. das Zusammenspiel dieser zwei Reserveteile im Falle eines Abrufs von Elektrizität.

2. Abschnitt: Wasserkraftreserve

Art. 2 Eckwerte

1Die Elektrizitätskommission (ElCom) legt jährlich die Eckwerte und weitere Aspekte der Wasserkraftreserve fest und veröffentlicht sie.

1 SR 734.7

2SR 531

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