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Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 12 Seiten
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Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9, 29 Absatz 1 Buchstabe g und 30 Absatz 2 des
Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20071 (StromVG) sowie Artikel 5
Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 2 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20162
verordnet:
1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand
Art. 1
1Mit dieser Verordnung soll für den Winter und den Frühling eine Absicherung gegen ausserordentliche Situationen bei der Elektrizitätsversorgung wie eine Verknappung oder kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle geschaffen werden. Die Absicherung erfolgt in Form einer Stromreserve.
2Die Verordnung regelt dazu:
a. die jährliche Bildung einer Wasserkraftreserve;
b. die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken und Notstromgruppen;
c. das Zusammenspiel dieser zwei Reserveteile im Falle eines Abrufs von Elektrizität.
2. Abschnitt: Wasserkraftreserve
Art. 2 Eckwerte
1Die Elektrizitätskommission (ElCom) legt jährlich die Eckwerte und weitere Aspekte der Wasserkraftreserve fest und veröffentlicht sie.
1 SR 734.7
2SR 531
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