Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/60: Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (WResV) · 13 Seiten

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5.2. Demand Side Management

Die Vorlage sieht bislang keine Massnahmen zur verbrauchsseitigen Flexibilität, dem sog. Demand Side Management (DSM) vor. Es werden lediglich Massnahmen auf der Produktionsseite adressiert. Wie sich bei der ersten Auktionierung für die Wasserkraftreserve gezeigt habe, seien die Kosten für diese Reserve mit rund 296 Mio. EUR sehr hoch, schreiben mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (EnDK, Kt. AG, Kt. VD, GPS, GLP, SP, SSV, economiesuisse, Swisspower, GGS, Swissmem, SES, HKBB, Migros und WEKO). Deshalb schlagen sie vor, zu prüfen, ob eine Auktionierung der Nachfragereduktion (Verbrauchsreserve) günstiger zu realisieren wäre und ob im Hinblick auf den Winter

2023/2024 eine solche eingerichtet werden könnte. Sie könnte die Kosten für die Versicherungslösung insgesamt senken.

Swissmem beantragt, Art. 6 entsprechend zu ergänzen in Reservekraftwerke, Notstromgruppen und abschaltbare Lasten. In Ergänzung zu zusätzlicher Produktion seien auch grosse abschaltbare Lasten in die Krisenbewältigung einzubeziehen, schreibt der Industrieverband zur Begründung. Bei sehr hohen Entschädigungen für die Energie-Vorhaltung oder für zusätzliche Reservekraftwerke, wie sie im Winter 2022/23 z.B. an die Kraftwerkbetreiber für die Wasserkraftreserve bezahlt wurden, seien auch kontrollierte Lastabwürfe von ausgewählten Grösstverbrauchern interessant.

5.3. Übersteuerung von kantonalem Recht bezüglich Luft, Lärm und Abwärme

Anliegen der Kantone: Um den Betrieb von Reservekraftwerken und Notstromaggregaten zu ermöglichen, muss der Bund die kantonalen Bestimmungen zur Abwärmenutzung sowie allfällige kantonale Luftreinhaltungs- und Lärmschutzvorschriften unter Berufung auf das Landesversorgungsgesetz während der Dauer des Einsatzes dieser Anlagen ausser Kraft setzen.

Hintergrund: Mit Ausnahme des Kantons Uri haben alle Kantone Bestimmungen zur vollständigen Abwärmenutzung bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen gemäss Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich in ihre kantonalen Energiegesetze aufgenommen. Die Erstellung von Anlagen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig. Das heisst, sowohl der Betrieb von fossil betriebenen Reservekraftwerken wie auch der Betrieb von Notstromaggregaten während mehr als 50 Stunden ist gemäss diesen kantonalen Vorgaben nicht zulässig.

Antrag der Eidgenössischen Kommission für Lufthygiene (EKL): Im Sinne eines vorausschauenden Vollzugs sollen die lufthygienischen Ausnahmeregelungen für den kommenden Winter dazu dienen, dass eine Nachrüstung aller zum Einsatz gelangenden Anlagen (inkl. Reservekraftwerke) voranzutreiben ist. Damit sollen sie für einen möglichen Einsatz im Folgewinter 2023/2024 die ordentlichen Emissionsbegrenzungen der LRV einhalten und im Falle der Notstromanlagen den geltenden Anforderungen an dauerhaft betriebene Stromgeneratoren entsprechen, so dass keine Aufhebung der jährlichen Betriebszeitbeschränkung mehr notwendig sein wird.

5.4. Technologieneutralität und Einbezug von WKK

Anliegen, breit abgestützt: Es wird ein technologieneutraler Ansatz befürwortet, sowohl für die Wasserkraftreserve als auch für die Zusatzreserve (Art. 3 Abs. 2 und Art 6 Abs. 2.). Das bedeutet, dass alle Kraftwerke, die die Anforderungen erfüllen, an den Ausschreibungen teilnehmen dürfen.

Antrag Swisspower: Swisspower ist der Auffassung, dass auch WKK-Anlagen sowohl als Energiereserve als auch als Reservekraftwerk geeignet sind und deshalb in der Verordnung berücksichtigt werden müssen.

Anliegen Flughafen Zürich: In der Förderung von dezentralen Anlagen wie eine Wärme-Kraft-Kopplung liege ein grosser Vorteil. Im Vergleich zu einer herkömmlichen Heizung könne neben Wärme gleichzeitig Strom für den Eigenbedarf erzeugt werden – am Flughafen Zürich könne damit annähernd 50 % des benötigten Winterstroms produziert werden.

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