Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
vorbehalten worden seien, während gleichzeitig immer mehr (administrative) Gratisleistungen der Ärzteschaft ins Gesetz geschrieben worden seien oder noch werden sollten. Die Folgen wie etwa Hausärztemangel und ein Mangel an in der Zukunft benötigten Spitalärztinnen und Spitalärzten seien bereits heute deutlich spürbar, und der eindrückliche Beweis dafür, dass durch eine solche permanente Unterfinanzierung die Attraktivität des Arztberufs zu Lasten der Patientinnen und Patienten und zu Gunsten der gesunden Prämienzahlenden fortlaufend gesenkt worden sei. Wenn dann etwas einmal nicht klappe, aus welchen Gründen auch immer, folge die Schelte in den Medien und der Politikerinnen und Politiker an der Ärzteschaft postwendend, mit der Folge, dass wiederum zusätzliche Qualitätssicherungsmassnahmen und neue administrative Pflichten zum Nulltarif eingeführt würden. Und sollte der Gesetzgeber dann später einmal reagieren, um die bereits heute existierende, und stets zunehmende Unterversorgung zu bekämpfen, werde es zu spät sein um rasch eine Verbesserung herbeiführen zu können. Es würden seit Jahren schlicht zu wenige, inskünftig nur noch teilzeittätige Ärztinnen und Ärzte ausgebildet.
Interpharma führt aus, dass alle Bemühungen auf dem Weg zu einem Gesundheitsdatenraum in der Schweiz in Beachtung der Arbeiten am Europäischen Gesundheitsdatenraum erfolgen müssten. Die Anschlussfähigkeit müsse gegeben sein. Der Entscheid, ob die Schweiz sich dem Europäischen Gesundheitsdatenraumanschliessen möchte, könne zu einem späteren Zeitpunkt gefällt werden.
Der SVDG findet, dass mit der Abstützung auf Artikel 117 BV die Verwendung der AHV-Nummer als Patientenidentifikationsmittel schon jetzt «legalisiert» werden sollte, da die Patientenidentifikation über die «geheime» Patientenidentifikationsnummer für das EPD der Zentralen Ausgleichsstelle nicht praktikabel sei. Artikel 4 EPDG solle wie folgt geändert werden: «1 Die AHV-Nummer nach Artikel 50c AHVG wird als Patientenidentifikationsmittel verwendet.»
eSANITA führt aus, dass die Kantone für die Sicherstellung und Organisation der Gesundheitsversorgung ihrer Wohnbevölkerung zuständig sind. Dazu gehören auch die EPD-Information und Aufklärung der eigenen Wohnbevölkerung. Er schlägt einen neuen Absatz 3 in Artikel 15 vor: «Ergänzend und in Abstimmung mit der nationalen EPD-Informationskampagne des Bundes leisten die Kantone anteilsmässig in gleicher Höhe einen finanziellen Beitrag zur EPD-Information ihrer eigenen Wohnbevölkerung.».