Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)

derzeit nicht der Fall sei. Es gebe neue Werkzeuge, die sich lohnten zu entwickeln – wie z.B. Kaiser Permanente in den USA: Dokumente und Berichte würden gescannt und Algorithmen ermöglichten Diagnosevorschläge. Die technologischen Lösungen, die einen Mehrwert für die Praxis bringen könnten, seien also vorhanden. Sie erwarten ein praxisnützliches, «user friendly», dynamisches Werkzeug, das folgende interoperable Module enthält: Pflegeplan, Medikationsplan, Behandlungsplan, Rezepte, Radiologie und Labor und dass es eine Nomenklatur gebe.

Am wichtigsten aus Sicht von vsao ist es, die Attraktivität des EPD generell zu steigern. In der jetzigen Form bringe das EPD leider weder für die Patientinnen und Patienten noch für Ärzteschaft und Gesundheitspersonal oder -institutionen einen relevanten Mehrwert. Grundvoraussetzung für den Durchbruch des EPD sei aber genau dieser Mehrwert, der nur geschaffen werden könne, wenn das EPD in Zukunft mehr sei als eine reine PDF-Sammlung. Wichtig wäre zum Beispiel die Integration des EPD in die elektronische Krankengeschichte. Sie betont, dass das EPD in der aktuellen Form ein deutliches Mehr an administrativem Aufwand bedeute. Dieser zusätzliche zeitliche Aufwand werde nicht vergütet. Es brauche deshalb für die Zukunft unbedingt auch eine Regelung, wie und durch wen die Bewirtschaftung des EPD erfolgen solle und es müsse zwingend geklärt werden, wie der für die Bewirtschaftung notwendige zeitliche Aufwand abgegolten werde.

santésuisse betont, dass zusätzlich zu den neuen Bestimmungen weiterhin Bestrebungen unternommen werden müssten, um den Nutzen des EPD für die GFP zu erhöhen und die Verknüpfung mit den Primärsystemen zu erleichtern.

axsana merkt an, dass die Situation der EPD-Anbieter zusätzlich mit Kosteneinsparungen verbessert werden könne. Insbesondere der Betrieb von parallelen Infrastrukturen und Organisationen erhöhe die Komplexität und verursache Kosten, die vermeidbar wären. Das werde beispielsweise beim gemeinschaftsübergreifenden Austausch deutlich. Sie regt deshalb erneut an, bereits während den Übergangsjahren bis zur umfassenden Revision des EPDG dieser Problematik Rechnung zu tragen und Anreize für eine Konsolidierung der Infrastrukturen und Organisationen zu schaffen.

Die KSG hat folgende ergänzenden Vorschläge, um das elektronische Patientendossier nützlicher und leistungsfähiger zu gestalten:

• Befristung von Gruppenzugriffsrechten: Diese Befristung sollte fakultativ möglich sein, nicht obligatorisch.

• Löschen der Löschfristen: Diese Fristen seien sinnfrei, alle Dokumente könnten jederzeit durch die Patientin oder den Patienten gelöscht werden. Sobald strukturierte Daten kämen (Impfungen), ergebe die Löschfrist noch weniger Sinn. Hierbei handle es sich um unnötigen technischen Aufwand.

• Gebühren Abfragedienste löschen.

• Identitätsprüfung mit anderen Dokumenten als der Schweizer ID erlauben: Viele Bewohner von Alters- und Pflegeheimen hätten keine gültige ID mehr. Den Gemeinschaften sollte mehr Spielraum eingeräumt werden (z.B.: Bescheinigung des Pflegeheims oder ausländischer Ausweis).

• Unterscheidung zwischen einem leeren EPD und dem Fehlen von Zugangsrechten: Eine solche Unterscheidung würde den GFP helfen, zu erkennen, ob ihnen Informationen nicht zur Verfügung stehen.

• Nachvollziehbarkeit von Notfallzugriffen ohne Dokumenteneinsicht: Jeder Notfallzugriff, auch ohne Dokumenteneinsicht, müsse im Zugriffsprotokoll mit dem Namen der GFP vermerkt werden. Umgekehrt soll gelten: Wenn solche Zugriffe nicht historisiert würden, dürfe die Patientin oder der Patient nicht benachrichtigt werden.

• Gesundheitsinstitutionen müssten gesetzlich verpflichtet werden, das Vorhandensein eines EPD der Patientin oder des Patienten festzustellen: Organisatorische und technische Implementation bei den patientenaufnehmenden Stellen in Spitälern, Kliniken und Praxen.