Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 6 Seiten
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Erläuterungen
1 Ausgangslage
Die EPDFV stellt das Ausführungsrecht zum Entwurf der Änderungen vom [Datum] zum Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier (EPDG; SR 816.1) dar. Demnach hat der Bund gestützt auf Artikel 23a Absatz 1 EPDG neu die Möglichkeit, den Stammgemeinschaften finanzielle Unterstützung für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers (EPD) zu gewähren. Die vorgesehenen Finanzhilfen sind dabei als Übergangsfinanzierung zu verstehen, um bis zum Inkrafttreten der noch vorgesehenen Revision des EPDG die finanzielle Last der Stammgemeinschaften zu dämpfen und Anreize für eine beschleunigte Verbreitung des EPD zu schaffen.
Zudem kann der Bund gestützt auf Artikel 3 EPDG künftig – nebst den Möglichkeiten einer eigenhändigen Unterschrift und einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) – weitere Formen der Einwilligung ermöglichen. Voraussetzung dafür ist, dass die ein EPD eröffnende Person die Einwilligung ausdrücklich erteilt wird und die betreffende Stammgemeinschaft die erfolgte Einwilligung jederzeit nachweisen kann.
2 Grundzüge der Vorlage
Der Gesamtbetrag der Finanzhilfen von Bund und Kantonen orientiert sich an den Kosten eines effizienten Herausgabeverfahrens eines Identifikationsmittels nach EPDG. Pro eröffnetes elektronisches Patientendossier soll daher durch den Bund eine Finanzhilfe von 15 Franken gewährt werden (Art. 3 Abs. 1 EPDFV; siehe erläuternder Bericht zur Gesetzesvorlage der Übergangsfinanzierung, Ziff. 4.2).
Die Finanzhilfen sollen auch rückwirkend pro eröffnetes elektronisches Patientendossier ausgeschüttet werden. Damit sollen die Leistungen der Stammgemeinschaften im Sinne einer gerechten Verteilung der Finanzhilfen honoriert werden, unabhängig davon, ob die EPD vor oder erst nach Inkrafttreten der Finanzhilfeverordnung eröffnet wurden. Gleichzeitig besteht auch der Anreiz, möglichst frühzeitig eine grosse Anzahl Patientendossiers zu eröffnen, ohne unerwünschtes Zuwarten bis zum Inkrafttreten der Übergangsfinanzierung.
Sollten die von der Bundesversammlung gesprochenen Mittel nicht ausreichen, ist in Artikel 3 Absatz 2 ein Mechanismus vorgesehen, um die Auszahlung der verbleibenden Mittel gerecht unter den Finanzhilfeempfängerinnen und Finanzhilfeempfängern aufzuteilen.
Die EPDFV regelt zudem das Verfahren bis zum Erlass der Verfügung. So wird u.a. präzisiert, welche Unterlagen von den Stammgemeinschaften einzureichen sind, welche Fristen hinsichtlich der Einreichung des Gesuchs, dem Erlass der Verfügung und der Auszahlung der Finanzhilfen gelten und wie die Finanzhilfeverfügung auszugestalten ist (Art. 5 ff. EPDFV).
Letztlich wird gestützt auf Artikel 3 Absätze 1 und 1bis EPDG festgelegt, welche Formen der Einwilligung zum Eröffnen eines elektronischen Patientendossiers zulässig sind (Art. 16 EPDV).
3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Gegenstand
Die Finanzhilfen werden den Stammgemeinschaften für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD bis zum Inkrafttreten der noch vorzusehenden umfassenden Revision zum EPDG gewährt. Sie sollen gestützt auf die vorzusehenden Artikel 23a bis 23c EPDG erteilt werden.
Art. 2 Grundsatz
Absatz 1:
Mit den finanziellen Mitteln, die für die Finanzhilfe vom Bund zur Verfügung gestellt werden, sollen möglichst wirkungsvolle Anreize für eine schnelle Verbreitung des EPD geschaffen werden. Eine solche Verbreitung kann durch eine finanzielle Unterstützung in Abhängigkeit der Anzahl eröffneter EPD gezielt gefördert werden. Für das Eröffnen von EPD sind einzig die Stammgemeinschaften zuständig (Art. 10 Abs. 2 EPDG). Ein Gesuch um Finanzhilfen kann daher auch nur von ihnen eingereicht werden.