Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 6 Seiten

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Art. 8 Auszahlung

Artikel 8 regelt die Zahlungsmodalitäten. Die Finanzhilfe für die im betreffenden Zeitraum eröffneten elektronischen Patientendossiers kann erst ausbezahlt werden, wenn die positive Finanzhilfeverfügung rechtskräftig ist.

Art. 9 Änderung eines anderen Erlasses

Änderung der Verordnung über das elektronische Patientendossier

Art. 16 Einwilligung

Nebst den bisherigen Möglichkeiten der Einwilligung mit eigenhändiger Unterschrift oder mittels QES, soll das EPD gestützt auf Artikel 3 Absätze 1 und 1bis EPDG neu auch mit einem Identifikationsmittel, welches von einem nach Artikel 31 der Verordnung vom 22. März 2017 über das elektronische Patientendossier (EPDV; SR 816.11) zertifizierten Herausgeber herausgegeben wurde, rechtsgültig eröffnet werden können. Um ein solches Identifikationsmittel zu erhalten, muss sich der Patient oder die Patientin identifizieren (Art. 24 EPDV). So kann bei der Eröffnung sichergestellt werden, dass ein EPD auch wirklich von der dafür berechtigten Person eröffnet wird und damit den Anforderungen an die Identifikation der Patientin oder des Patienten durch die Stammgemeinschaften nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b EPDV Rechnung getragen wird. Gleichzeitig wird durch das Identifikationsmittel jederzeit die Nachweisbarkeit gemäss Artikel 3 Absatz 1bis EPDG gewährleistet (zwei-Faktor Authentifizierung, Protokollierung, etc.).

Art. 10 Übergangsbestimmung

Tritt die vorliegende Finanzhilfeverordnung erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Gesuche nach Artikel 5 Absatz 1 in Kraft, so ist es für die Stammgemeinschaften nicht möglich, im ersten Jahr des Inkrafttretens Gesuche um Finanzhilfen zu beantragen. Die Stammgemeinschaften sollen jedoch die ersten Finanzhilfen nicht erst rund ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung ausbezahlt bekommen. Daher soll Einreichefrist im ersten Jahr abhängig vom Datum des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 15. September, Oktober oder November verlängert werden. Gleichzeitig muss der Erlass der Verfügung rechtzeitig vor Ablauf des Jahres terminiert (Abs. 2) und die Finanzhilfen unmittelbar nach Erlass der Verfügung ausbezahlt werden können (Abs. 3). So kann gewährleistet werden, dass die Finanzhilfen noch vor Ablauf des Kalenderjahres gesprochen und ausbezahlt werden.

Art. 11 Inkrafttreten

Die Vorlage zur Übergangsfinanzierung tritt auf ein durch den Bundesrat zu bestimmendes Datum in Kraft. Sofern die Höhe und Befristung des durch das Parlament gesprochenen Zahlungsrahmens dafür ausreichen, sollen Gesuche um Finanzhilfen bis zum Inkrafttreten der noch vorzusehenden umfassenden Revision des EPDG möglich sein. Die Bestimmungen zur Übergangsfinanzierung werden daher voraussichtlich zusammen mit dem Beschluss des Bundesrats zum Inkrafttreten dieser umfassenden Revision ausser Kraft gesetzt werden.