Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 6 Seiten
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Im Übrigen sind dem Gesuch Geschäftsbericht sowie Jahresrechnung beizulegen (Bst. c). Dies erlaubt dem BAG, die Verwendung der Mittel durch die subventionierte Stammgemeinschaft zu prüfen. Damit wird Artikel 25 SuG Rechnung getragen.
Damit überprüft werden kann, ob die Anforderungen nach Artikel 23a Absatz 4 EPDG erfüllt sind, muss letztlich die gesuchstellende Stammgemeinschaft angeben, ob sie noch andere Bundessubventionen erhält (Bst. d). Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG; SR 420.1).
Absatz 3:
Verstreicht die Nachfrist ungenutzt oder sind die Gesuchsunterlagen auch nach Gewähren einer entsprechenden Nachfrist immer noch unvollständig, so tritt das BAG auf das Gesuch nicht ein. Dieses Vorgehen dient einer verfahrensökonomischen Durchführung des Gesuchsverfahrens. Zudem wollen auch die anderen Stammgemeinschaften nicht wegen des Versäumnisses eines Gesuchstellers auf die finanzielle Unterstützung warten müssen.
Die Angaben zum Gesuch sind einfach eruierbar. Das Gewähren einer nur einmaligen Nachfrist reicht aus. Ein Nichteintretensentscheid hat weiter keine materielle Rechtskraft zur Folge. Daher kann das Gesuch für die betreffenden eröffneten elektronischen Patientendossiers erneut im darauffolgenden Jahr
– unter Berücksichtigung der neu hinzugekommenen Eröffnungen – gestellt werden. Ausnahme: die Finanzhilfebestimmungen sind zwischenzeitlich ausser Kraft gesetzt worden. Ein Finanzhilfegesuch kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eingereicht werden und die Finanzhilfen für die betreffenden Eröffnungen würden definitiv entfallen.
Absatz 4:
Das BAG wird den Stammgemeinschaften Gesuchsformulare mit entsprechender Anleitung zur Verfügung stellen, damit ihre Gesuche möglichst rasch und willkürfrei beurteilt werden können.
Art. 6 Verfügung
Absatz 1:
Die Frist bis zum 31. August erlaubt dem BAG eine fundierte Prüfung der eingereichten Gesuche. Zudem gibt eine vorgegebene Frist auch den Gesuchstellern eine gewisse Planungssicherheit, da absehbar ist, bis wann sie mit einem Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfen rechnen können.
Absatz 2:
In der Verfügung sind mindestens die für die Berechnung der Finanzhilfe berücksichtigte Anzahl eröffneter Patientendossiers (Bst. a) und die anrechenbaren kantonalen Beiträge (Bst. b) anzugeben. Daraus ergibt sich die Gesamthöhe der Finanzhilfe, welche an die jeweilige Stammgemeinschaft ausbezahlt wird (Bst. c).
Die Finanzhilfeempfängerin erhält so ebenfalls einen Überblick über die wesentlichen Parameter für die Berechnung der Finanzhilfe sowie die im betreffenden Jahr gewährte Finanzhilfe. Für die Stammgemeinschaft muss im Hinblick auf künftige Finanzhilfegesuche klar sein, wie viele Patientendossiers bereits berücksichtigt wurden (Art. 3 Abs. 1) Das Gleiche gilt für die Angaben zu kantonalen Beiträgen. So steht für spätere Gesuchsjahre fest, wie viele Beiträge aus früheren Jahren noch berücksichtigt werden könn(t)en. Die Höhe der noch anrechenbaren kantonalen Beiträge wird mit der Finanzhilfeverfügung verbindlich festgelegt (anrechenbare kantonale Beiträge minus gewährte Finanzhilfe).
Weiter sind die Zahlungsmodalitäten festzulegen (Bst. d), namentlich, dass die gewährte Finanzhilfe nach Eintritt der Rechtskraft innerhalb von zwei Monaten an das durch den Finanzhilfeempfänger bezeichnete oder zu bezeichnende Konto überwiesen wird (Art. 8).
Nicht zuletzt soll auf die Meldepflicht nach Artikel 7 sowie auf die Strafbestimmungen des Subventionsgesetzes hingewiesen werden (Bst. e und f).
Art. 7 Meldepflicht
Die Stammgemeinschaften haben dem BAG wesentliche Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Erteilung der Finanzhilfen zu melden. Dies kann beispielsweise aufgrund hinzugekommener anderer Bundessubventionen oder aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Einstellung des Betriebs einer Stammgemeinschaft der Fall sein. Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfen muss jederzeit gewährleistet sein. Das BAG muss daher umgehend über entsprechende Änderungen in Kenntnis gesetzt werden.