Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 6 Seiten
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Je nach Rechtsform dieser Stammgemeinschaft kann es sich bei der unterzeichnenden Person um die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter einer Geschäftsstelle, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vorstandes oder ähnliche Funktionsträger handeln, jeweils abhängig von der internen Unterzeichnungskompetenz.
Absatz 2:
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen. Die Gesuchstellenden haben einzig Anspruch auf eine rechtsgleiche Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände.
Art. 3 Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier
Absatz 1:
Die Finanzhilfe orientiert sich an den Kosten eines effizient herausgegebenen Identifikationsmittels nach EPDG (siehe Ziffer 2). Pro eröffnetes elektronisches Patientendossier soll daher ein Betrag in der Höhe von 15 Franken gewährt werden. Bereits berücksichtigte Eröffnungen können im Folgejahr nicht mehr angerechnet werden.
Absatz 2:
Normalerweise muss gestützt auf Artikel 13 Subventionsgesetz (SuG; SR 616.1) durch das zuständige Departement eine Prioritätenordnung festgelegt werden, wenn die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen. Eine solche Situation sollte vorliegend nur dann eintreten, wenn die Anzahl der eröffneten Patientendossiers bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision des EPDG (d.h. im Zeitraum der vorliegenden Übergangsfinanzierung) höher liegt als erwartet. Absatz 2 legt deshalb einen einfachen Mechanismus fest, wie in Fällen, bei denen der gesprochene Kredit nicht ausreicht, die noch vorhandenen Mittel aufzuteilen sind.
Art. 4 Höchstbetrag pro Stammgemeinschaft
Die Höhe der Finanzhilfen bestimmt sich grundsätzlich nach der Anzahl eröffneter elektronischer Patientendossiers. Um zu verhindern, dass eine einzelne Stammgemeinschaft vorzeitig einen Grossteil der Finanzhilfen beansprucht und für die übrigen Stammgemeinschaften anschliessend keine Anreize mehr bestehen, die Verbreitung des EPD voranzutreiben, soll ein Höchstbetrag je Stammgemeinschaft festgelegt werden. Damit kann im Übrigen den Grundsätzen des Subventionsgesetzes Rechnung getragen werden, wonach den Erfordernissen der Finanzpolitik – unter anderem durch das Festlegen von Höchstsätzen – soweit möglich Rechnung zu tragen ist (Art. 7 Bst. h SuG).
Art. 5 Gesuch
Absatz 1:
Gesuche um Finanzhilfen sind jeweils zwischen Anfang Januar und Ende Mai einzureichen, um für das laufende Jahr berücksichtigt zu werden. Das BAG soll die eingereichten Gesuche aller Gesuchstellenden gleichzeitig prüfen und entsprechende Auszahlungen vornehmen können. Damit ist eine bessere Vergleichbarkeit unter den finanzhilfeempfangenden Stammgemeinschaften möglich. Dies ist insbesondere auch dann von Bedeutung, wenn nur noch wenige Mittel für die Verteilung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist ein solches Vorgehen im Sinne der Verfahrensökonomie.
Absatz 2:
Anhand der Angaben nach den Buchstaben a bis d kann das BAG prüfen, ob eine Stammgemeinschaft die Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen erfüllt und welcher Finanzhilfebetrag im laufenden Jahr ausbezahlt werden kann.
Grundsätzlich können für alle seit der Zertifizierung bis Ende des Vorjahres eröffneten elektronischen Patientendossiers Finanzhilfen gewährt werden. Eröffnungen von elektronischen Patientendossiers, die das BAG gegenüber einer Gesuchstellerin bereits berücksichtigt hat, dürfen jedoch kein zweites Mal angerechnet werden. Daher ist nur die Anzahl der neu eröffneten Patientendossiers auszuweisen (Bst. a).
Finanzhilfen können nur gewährt werden, wenn sich die Kantone in mindestens gleicher Höhe an den jährlichen Kosten der Stammgemeinschaft für den Betrieb und die Weiterentwicklung des EPD beteiligen. Eine solche Beteiligung muss bis zur Gesuchseinreichung erfolgt sein (Art. 23a Abs. 3 EPDG). Deshalb ist im Gesuch die durch die Kantone geleistete Mitbeteiligung in mindestens gleicher Höhe zu belegen (Bst. b).