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Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 10 Seiten
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742.41
Bundesgesetz über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportgesetz, GüTG)
Änderung vom ……
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ……1,
beschliesst:
I
Das Gütertransportgesetz vom 25. September 20152 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
a. den Transport von Gütern auf der Schiene, mit Seilbahnen und auf dem Wasser;
b. den Bau, die Änderung und den Betrieb von Umschlags- und Verladeanlagen.
Art. 1a Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
a. Einzelwagenladungsverkehr (EWLV): der Transport von Gütern auf der Schiene in Einzelwagen oder Wagengruppen im Binnen-, Import- und Exportverkehr mit mindestens einer Rangierbewegung;
b. Kombinierter Verkehr (KV): Transport von Containern, begleiteten oder unbegleiteten Lastwagen, Anhängerzügen, Sattelmotorfahrzeugen, Anhängern, Sattelaufliegern und abnehmbaren Aufbauten (Wechselaufbauten) auf der Schiene, wobei der Umschlag zwischen Strassen- oder Rheintransport und Eisenbahn ohne Wechsel des Transportgefässes (Container, Sattelauflieger, Wechselaufbau, Wechselbrücke oder Lastwagen) erfolgt und durch besondere Einrichtungen und Geräte erleichtert wird;
SR ………..
1BBl 2023 …….