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Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 10 Seiten
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742.41 Eisenbahnen
7Sie treffen die nötigen organisatorischen Vorkehrungen, um eine Querfinanzierung aus dem EWLV in die nicht geförderten Unternehmensbereiche und andere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Sie verrechnen die Leistungserbringung untereinander zu Marktkonditionen.
Art. 9b Umschlags- und Verladebeiträge
1Der Bund kann für den Verlad von Gütern auf die Schiene und den Güterumschlag zwischen der Schiene und anderen Verkehrsträgern pauschale Beiträge pro transportierten Bahnwagen an die Betreiber der Umschlags- und Verladeanlagen ausrichten.
2Die Bedingungen für die Gewährung und die Höhe der Pauschalen berücksichtigen die verkehrs-, energie- und umweltpolitischen Ziele des Bundes und setzen Anreize für zusätzliche Transporte auf der Schiene.
3Der Bundesrat regelt die Bedingungen für die Gewährung und die Höhe der Pauschalen. Er kann eine Unter- und Obergrenze der Anzahl geförderter Bahnwagen je Umschlags- und Verladeanlage setzen.
4Die Modalitäten für die Gewährung und Entrichtung der Pauschalen werden zwischen dem Bund, vertreten durch das BAV, und den Betreibern der Umschlags- und Verladeanlagen in der Vereinbarung nach Artikel 8 Absatz 6 festgehalten.
Art. 10 Technische Neuerungen
1Der Bund kann Investitionen in technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene und dem Wasser fördern.
2Er fördert mit pauschalen A-Fonds-perdu-Beiträgen die Einführung der digitalen, automatischen Kupplung für die im Gütertransport auf der Schiene eingesetzten Fahrzeuge.
3Der Investitionsbeitrag des Bundes beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten; dabei wird das Eigeninteresse der Gesuchstellerin berücksichtigt.
4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Förderung, insbesondere die Voraussetzungen, Fristen und Verfahren der Finanzierung sowie die Bemessung der Beiträge.
5Die Bundesversammlung bewilligt durch einfachen Bundesbeschluss die für die Investitionsbeiträge notwendigen mehrjährigen Verpflichtungskredite.
Art. 10a Investitionsbeiträge für klimafreundliche Fahrzeuge
1Der Bund kann Investitionen in Fahrzeuge des Gütertransports auf der Schiene und auf dem Wasser fördern, wenn diese eine massgebliche Reduktion der Treibhausgasemissionen und Luftschadstoffe bei der Leistungserbringung ermöglichen.
2Er kann überdies Investitionsbeiträge an den Bau von Schiffen gewähren, die für Niedrigwasser geeignet sind.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Förderung, insbesondere die Voraussetzungen, Fristen und Verfahren der Finanzierung sowie die Bemessung der Beiträge.