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Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 10 Seiten

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742.41 Eisenbahnen

a. die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

3Beschwerden gegen Entscheide des UVEK haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 23 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4

Weitere Streitigkeiten

3Vermögensrechtliche Streitigkeiten entscheidet das Zivilgericht, soweit sie nicht die finanzielle Förderung nach den Artikeln 8–10a betreffen.

4Über Streitigkeiten nach Artikel 40aterAbsatz 1 EBG entscheidet die RailCom.

Art. 27

Aufgehoben

Art. 28 Abs. 3

3Artikel 9a gilt bis zum 31. Dezember 20xx.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.