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Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 10 Seiten
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742.41 Eisenbahnen
a. die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
3Beschwerden gegen Entscheide des UVEK haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 23 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4
Weitere Streitigkeiten
3Vermögensrechtliche Streitigkeiten entscheidet das Zivilgericht, soweit sie nicht die finanzielle Förderung nach den Artikeln 8–10a betreffen.
4Über Streitigkeiten nach Artikel 40aterAbsatz 1 EBG entscheidet die RailCom.
Art. 27
Aufgehoben
Art. 28 Abs. 3
3Artikel 9a gilt bis zum 31. Dezember 20xx.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.