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Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 10 Seiten

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Gütertransportgesetz 742.41

4Die Bundesversammlung bewilligt durch einfachen Bundesbeschluss die für die Investitionsbeiträge notwendigen mehrjährigen Verpflichtungskredite.

Art. 12 Abs. 2

2Die Kantone legen diese Massnahmen in ihren Richtplänen fest.

Art. 13 Abs. 2

2Die für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Behörde (Leitbehörde) unterbreitet vor ihrem Entscheid das Gesuch dem BAV zur Prüfung, ob die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Art. 16 Abs. 3

3Die Anschlussvorrichtungen sind im Eigentum der Infrastrukturbetreiberin. Abweichende vertragliche Regelungen zwischen dem direkten Anschliesser und der Infrastrukturbetreiberin bleiben vorbehalten.

Gliederungstitel vor Art. 19a

4a. Abschnitt: Bau und Änderung von KV-Umschlagsanlagen

Art. 19a

1Der Bau und die Änderung von KV-Umschlagsanlagen bedürfen einer Baubewilligung nach kantonalem Recht.

2Der Bau und die Änderung von KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung richten sich nach dem EBG6.

3Der Bundesrat legt im Konzept für den Gütertransport die KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung fest.

4Die Kantone sorgen für die Berücksichtigung des im Konzept ausgewiesenen Bedarfs an zusätzlichen oder zu erweiternden KV-Umschlagsanlagen in der kantonalen Richtplanung.

Art. 22a Streitigkeiten über Leistungsvereinbarungen

1Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) entscheidet über Streitigkeiten über den Abschluss oder die Anwendung von Leistungsvereinbarungen nach den Artikeln 8a und 9a.

2Gegen die Verfügung des UVEK kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. Gerügt werden kann:

6 SR 742.101