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Vernehmlassung 2022/69: Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Schweizer Gütertransport · 10 Seiten
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Gütertransportgesetz 742.41
7Der Bund kann überdies Investitionsbeiträge in Form von unverzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen an den Bau von Hafeninfrastruktur für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr leisten. Diese Darlehen dürfen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten.
8Die unverzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen des Bundes können unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umgewandelt werden. Der Bund kann überdies auf die Rückzahlung von Darlehen verzichten, um sich an notwendigen Bilanzsanierungen zu beteiligen.
Art. 9 Abgeltung des bestellten Gütertransportangebots auf der Schiene
1Bestellt ein Kanton ein Angebot des Gütertransports auf der Schiene, so kann der Bund sich an der Bestellung und der Abgeltung der ungedeckten Kosten des Angebots beteiligen.
2Die Abgeltung des Bundes darf die Höhe des Beitrags des Kantons nicht übersteigen.
3Diese Beschränkung gilt nicht für ein bestelltes Angebot des Gütertransports auf Schmalspurstrecken.
Art. 9a Förderung des EWLV
1Der Bund kann den EWLV auf dem Normal- und dem Schmalspurnetz finanziell fördern.
2Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Anbieterinnen des EWLV auf dem Normal- oder Schmalspurnetz schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Die Leistungen umfassen die Zustellung und Abholung von Wagen und Wagengruppen auf Umschlags- und Verladeanlagen.
3Das BAV und die Anbieterinnen legen in der Leistungsvereinbarung die Leistungen, die Abgeltungen und die Investitionsbeiträge fest; dabei stützen sie sich auf die verkehrspolitischen Ziele des Bundes, die gemeinsamen Leitlinien nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe d und die Geschäftspläne der Anbieterinnen.
4Sie können über die Entwicklung des EWLV und die dafür notwendigen Investitionen und Abgeltungen eine Rahmenvereinbarung für mehrere Vierjahresperioden abschliessen.
5Die Abgeltungen und Investitionsbeiträge dienen dazu:
a. ein stabiles Angebot über die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung sicherzustellen;
b. Verbesserungen bei der Planung, der Leistungserbringung und der Koordination des Angebots zwischen den Anbieterinnen zu ermöglichen;
c. eine kostendeckende Erbringung der vereinbarten Leistungen zu ermöglichen.
6Die Anbieterinnen gewähren den diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Transportleistungen.