Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 10 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF)

Bundesstellen beziehen müsse, obwohl die dabei entstehenden Kosten deutlich über dem marktüblichen Ansatz liegen würden. Der Kanton AG fordert deshalb explizit, dass die externen Kosten zu Marktpreisen berechnet werden sollen. Für die meisten Teilnehmenden9 ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die Personalkosten gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a FV-ÜPF, insbesondere die Kosten für Medienarbeit, Gesetzgebung, Weiterbildung, allfällige Kosten für Personalveranstaltungen, von den Kantonen getragen werden sollen. Sie fordern deshalb, dass die Kosten, die für die Aufgaben des Bundes entstehen, nicht zu den entschädigungsberechtigten Kosten der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehr gezählt würden. Die Kantone BL und JU sind zudem der Ansicht, dass die Kosten der Post- und Fernmeldeüberwachung präzisier bestimmt werden müssen. So wird gefordert, dass im Entwurf angegeben wird, wie hoch die Anteile der einzelnen Kosten und Leistungen sind.

Artikel 2

Interkantonaler Kostenteilungsschlüssel

Die meisten Teilnehmenden10– vor allem Kantone – sind grundsätzlich einverstanden mit der Anwendung des in Artikel 2 FV-ÜPF vorgeschlagenen interkantonalen Kostenteilungsschlüssels nach Einwohnerzahl. Der Kanton BE und die KKPKS würden dennoch befürworten, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, welche alternative Modelle der Kostenverteilung auf die Kantone ausarbeiten würde. Einige Teilnehmende11 stehen dem Kostenteilungsschlüssels nach Einwohnerzahl skeptisch gegenüber. Sie sind der Ansicht, dass dieser jene Kantone bestrafe, welche die Massnahmen der Fernmeldeüberwachung mit Zurückhaltung einsetzen. Nach diesen Teilnehmenden wäre es gerechter, wenn jeder Kanton die eigenen Kosten bezahlen würde.

Artikel 3

Zu dieser Bestimmung hat sich nur die Staatsanwaltschaft des Kantons UR geäussert. Sie ist der Ansicht, dass der Bund den Kantonen den von diesen zu entrichtenden Betrag so rasch als möglich bekannt geben solle, damit die zeitgerechte Budgetierung für das Jahr 2024 gewährleistet werden könne.

Artikel 4

Höhe der Beträge für Überwälzung auf Verfahrensbeteiligte

Mehrere Teilnehmende12– vor allem Kantone – geben an, dass die Einbringung der Verfahrenskosten in den meisten Fällen zwar von vornherein illusorisch sei. Sie könnten aber dennoch nicht nachvollziehen, weshalb die Beträge gemäss Artikel 4 FV-ÜPF im Vergleich zu den heutigen Gebühren und Entschädigungen nur marginal ansteigen würden, während sich gleichzeitig die Kosten für die Kantone verdoppeln. Dagegen finden es die Digitale Gesellschaft und der Verein Grundrechte als stossend, dass die Kantone Kosten auf Verfahrensbeteiligte überwälzen dürften, welche dank Pauschalabgaben gar nicht entstünden. Dadurch könnten die Kantone Gewinne generieren.

Einige Teilnehmende13 wünschen ausdrücklich, dass der Überwälzungsbetrag von sechs Franken für einfache Auskünfte in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f FV-ÜPF gestrichen wird. Sie begründen dies damit, dass eine Weiterverrechnung aufgrund des hiermit verbundenen Aufwands nicht in Erwägung gezogen werde.

9 AG, AR, BE, BL, FR, GR, LU, NW, OW, SH, TG, TI, VS, ZG, ZH, KKPKS, SSK

10 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, JU, LU, NW, OW, SH, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, Staatsanwaltschaft UR, KKJPD, KKPKS, SSK

11 GR, Swico, Proton, Glasfasernetz Schweiz, Piratenpartei, Verein Grundrechte, Digitale Gesellschaft.

12 AR, BE, BS, FR, GR, LU, NW, OW, SH, TG, TI, VS, ZG, ZH, KKPKS, SSK

13 AG, GR, LU, OW, NW, SH, VS, ZH, KKPKS