Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 10 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF)

Sonderaufwendungen

Viele MWP20 kritisieren, dass Sonderaufwendungen für Auskünfte und Überwachungen, die (noch) nicht einem standardisierten Auskunfts- oder Überwachungstyp entsprechen (sog. Spezialmassnahmen gemäss Art. 25 VÜPF), nicht mehr wie bisher nach Zeitaufwand entschädigt werden. Für solche Dienstleistungen würden keine Erfahrungswerte bezüglich Kosten und Häufigkeit vorliegen. Solche Dienstleistungen sollen weiterhin nach Zeitaufwand mit 160 Franken pro Stunde entschädigt werden.

Mindestbetrag für Ausrichtung der Entschädigungen

Die Piratenpartei ist der Ansicht, dass der Mindestbetrag für die Ausrichtung der Entschädigungen von 150 Franken angesichts der Automatisierung in der Buchhaltung und der Compliance nicht gerechtfertigt sei. Da diese Grenze bereits mit 25 einfachen Auskünfte erreicht werde, solle diese überprüft und angepasst werden.

Nicht- oder Schlechterfüllung

Mehrere Teilnehmende21– vor allem MWP – äussern, dass die Nicht- oder Schlechterfüllung nach Artikel 6 Absatz 5 keinen Mehrwert zur Regelung nach Artikel 5 Absatz 1 biete. Nach Artikel 5 Absatz 1 entfalle die Entschädigung komplett, wenn die Pflicht nicht erfüllt werde. Artikel 6 Absatz 5 sehe jedoch nur eine Kürzung vor, wenn die Pflicht teilweise erfüllt werde. Ihrer Ansicht nach würden diese unterschiedlichen Bestimmungen in zwei separaten Artikeln in der Praxis zu Missverständnissen und Unklarheiten führen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei dieser Absatz zu streichen.

Artikel 7

Pauschalentschädigung

Mehrere Teilnehmende22– insbesondere die MWP – lehnen diese Bestimmung ab und fordern, dass alle MWP basierend auf den Grundsätzen und Eckpunkten der aktuell anwendbaren Gebührenverordnung weiterhin zumindest auf dem Niveau des geltenden Status-quo entschädigt würden. Sie kritisieren insbesondere die Regelung, dass vom Gesamtbetrag der Entschädigungen zuerst die Summe für die Einzelfallentschädigung abgezogen werde. Es sei davon auszugehen, dass auch bei MWP, welche einzelfallweise entschädigt werden, die Aufträge zunehmen würden. Werde nun die Summe für diese zuerst vom Gesamtbetrag abgezogen, so würde von den sechs Millionen Franken für die pauschal zu entschädigenden MWP weniger übrig bleiben. Dieses System benachteilige die pauschal zu entschädigenden MWP und führe zu verfassungsrechtlich problematischen Ungleichbehandlungen, da der Gesamtbetrag der jährlichen Entschädigungen auf sechs Millionen Franken fixiert bleibe.

Artikel 8

Einzelfallentschädigung

Init7 und Threema finden die neu vorgeschlagene Einzelfallentschädigung als zu tief angesetzt. Diese sei nicht angemessen und verletzte Artikel 38 BÜPF. Proton ist hingegen der Ansicht, dass sich der Betrag der Einzelfallentschädigungen verdoppelt habe, während der Gesamtbetrag der Entschädigungen weiterhin auf den aktuellen Entschädigungen basiere. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen den pauschal und einzelfallweise zu entschädigenden MWP.

20 Init7, Glasfasernetz Schweiz, Quickline, Suissedigital, Sunrise UPC, Swisscom, Threema, asut, Swico, SGV

21 Init7, Glasfasernetz Schweiz, Proton, Quickline, Salt, Suissedigital, Sunrise UPC, Swisscom, Threema, SGV, asut, Swico

22 Init7, Glasfasernetz Schweiz, Quickline, Salt, Suissedigital, Sunrise UPC, Swisscom, Threema, SGV, asut, Swico