Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 10 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF)

Artikel 5

Qualitätskriterium

Die teilnehmenden MWP14 beantragen, dass der Entschädigungsanspruch der MWP nicht von der Erfüllung der Vorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) abhängig gemacht würde. Insbesondere das Kriterium der Qualität der ausgeleiteten Daten sei subjektiv und könne entsprechend breit ausgelegt werden. Deshalb solle der Entschädigungsanspruch nur von der Erfüllung gesetzlicher und objektiver Verpflichtungen abhängen. Sie bringen zudem vor, dass die infolge der Pauschalverrechnung zu erwartende Zunahme der Anfragen auf die Qualität der Daten Auswirkungen haben werde. So könne es sein, dass aufgrund der technischen Limiten etwa der Datenbanken die geforderte Qualität nicht mehr eingehalten werden könne. Daher sollen die Qualitätskriterien auch in Abhängigkeit der Anzahl Anfragen und Aufträge der Strafverfolgungsbehörden festgelegt werden.

Artikel 6

Gesamtbetrag der Entschädigungen

Mehrere Teilnehmende15– vor allem Kantone – sind der Ansicht, dass der strafprozessuale Grundsatz der vollständigen Kostenfreiheit der Beweiserhebung auch gegenüber den MWP gelten und die Fernmeldeüberwachung für die Strafverfolgung deshalb kostenfrei sein müsse. Auf jeden Fall sei der Gesamtbetrag der Entschädigungen der MWP zu hoch und müsse massiv gekürzt werden.

Viele andere Teilnehmende16– vor allem MWP – sind hingegen der Ansicht, dass die vorgeschlagene Ausgestaltung der Pauschalentschädigung nicht im Einklang mit dem gesetzlichen Anspruch der MWP auf eine angemessene Entschädigung sei. Insbesondere als problematisch empfunden wird, dass der Gesamtbetrag der Entschädigungen in der Verordnung beziffert ist. Dieser Gesamtbetrag decke die effektiven Kosten der MWP nicht. Das Kriterium der Angemessenheit habe sich grundsätzlich am Ziel der vollen Kostendeckung zu orientieren oder sich in der Grössenordnung der Kostendeckung zu bewegen und müsse jedenfalls zumindest eine 80-prozentige Deckung der anfallenden Kosten gewährleisten.

Anpassung des Gesamtbetrages

Mehrere Teilnehmende17 aus dem Kreis der MWP bemängeln, dass eine Anpassung des Gesamtbetrags nur mittels einer Revision der FV-ÜPF möglich sei. Nach ihnen werde dadurch die Möglichkeit ausgeschlossen, die Entschädigungssumme an dynamische Entwicklungen oder an Auftragsfluktuationen anzupassen. Die Swisscom findet es zudem nicht sachgerecht, dass für die Anpassung des Gesamtbetrages lediglich der entsprechende Betriebskostenanteil des Dienstes ÜPF herangezogen werde.

Die MWP und andere Teilnehmende18 fordern deshalb, zwingend eine kontinuierliche Anpassung der Entschädigungen basierend auf der Zu- oder Abnahme der Aufträge und der effektiven Kosten der MWP vorzusehen. Einige Teilnehmende19 würden dem vorgeschlagenen Entschädigungsmodell nur dann zustimmen, wenn auch eine rückwirkende Erhöhung des Gesamtbetrages der Entschädigung für den Fall einer Zunahme der Überwachungsmassnahmen vorgesehen werde. Andernfalls sollen die MWP weiterhin nach der aktuell anwendbaren Gebührenverordnung im Einzelfall entschädigt werden.

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15 AG, AR, BE, BL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, TG, TI, VS, ZG, ZH, KKPKS, SSK

16 Init7, Glasfasernetz Schweiz, Proton, Quickline, Salt, Suissedigital, Sunrise UPC, Swisscom, Threema, asut, Swico, Piratenpartei

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18 Init7, Salt, SGV, Sunrise UPC, Swisscom, Suissedigital, asut, Swico, Piratenpartei

19 Init7, Quickline, SGV, Sunrise UPC, Swisscom, Suissedigital, Threema, asut