Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/75: Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung · 10 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 1. Juni 2022 überwies das Parlament die Motion der WAK-N (21.3001) «Möglichkeit zur Verlustverrechnung auf zehn Jahre erstrecken» an den Bundesrat. Das Parlament möchte die Verlustverrechnungsperiode für Unternehmen von sieben auf zehn Jahre ausdehnen. Die Massnahme soll die Erholung der durch die Pandemie gebeutelten Unternehmen erleichtern und für Verluste ab dem Jahr 2020 gelten. Es sollen unabhängig von der Grösse oder der Branche alle Unternehmen von der Massnahme profitieren.

2 Vernehmlassung

2.1 Vernehmlassungsverfahren

Am 28. Juni 2023 beauftragte der Bundesrat das EFD, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Bergge- biete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den weiteren interes- sierten Kreisen ein Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung durchzuführen. Dieses dauerte bis zum 19. Oktober 2023.

Eine Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden (inkl. Abkürzungen) befindet sich im Anhang.

2.2 Grundzüge der Vorlage

Die Vernehmlassungsvorlage umfasste die folgenden Massnahmen:

• Im Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wird die Verlustverrechnungsperiode für selbständig Erwerbstätige und juristische Personen von sieben auf zehn Jahre erstreckt.

• Ebenso soll im DBG die provisorische Verlustübernahme aus ausländischen Be- triebsstätten für selbständig Erwerbstätige und juristische Personen von sieben auf zehn Jahre erstreckt werden. Da das StHG keine Bestimmungen über die steuerliche Behandlung ausländischer Betriebsstätteverluste enthält und die Kantone frei sind wie sie ausländische Betriebsstätteverluste steuerlich behandeln, braucht es keine dem DBG entsprechende Norm.

2.3 Auswertung

Angesichts der grossen Anzahl abgegebener Stellungnahmen können nicht sämtliche Vorschläge und Begründungen einzeln wiedergegeben werden. Im Interesse der Übersichtlich- keit werden deshalb insbesondere die hauptsächlichen Kritikpunkte wiedergegeben. Ver- nehmlassungsteilnehmende, die sich in ihrer Stellungnahme einer anderen anschliessen, werden jeweils einzeln genannt.

Für Einzelheiten sei auf die eingereichten Stellungnahmen verwiesen. Diese können unter fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-2022-75-cons_1-doc_7-de-pdf-a.pdf abgerufen werden.