Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/75: Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung · 10 Seiten

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- Für überlebensfähige und sanierungswürdige Unternehmen existieren im geltenden Recht

bereits wirksame steuerliche Begleitmassnahmen. Der Verfall der Verlustvorträge animiert die Unternehmen zu notwendigen Strukturbereinigungen und Reorganisationen.

- Bei natürlichen Personen mit einer Verlustsituation von über sieben Jahren stellt sich zu-

dem die Frage, ob es sich um eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit handelt oder um die Ausübung eines Hobbys (Liebhaberei).

- Die Verlängerung der Verlustverrechnungsperiode führt zu einem gewissen administrati-

ven Mehraufwand sowohl für die Steuerpflichtigen wie auch für die Steuerbehörden. Je weiter die Verlustperiode zurückliegt, umso schwieriger wird die Erstellung des massgebli- chen Sachverhaltes.

- Eine Verlängerung der Verlustverrechnungsperiode erschwert auch die Finanzplanung

der Gemeinwesen, was insbesondere die Jahre nach der Finanzkrise und auch nach der Corona-Krise zeigten. Zudem ist für die Gemeinwesen mit Steuerausfällen zu rechnen, welche heute noch nicht beziffert werden können.

- Die Corona-Pandemie wird einzig als Vorwand genutzt, um die Steuerbelastung von gros-

sen und grundsätzlich profitablen Unternehmen generell zu senken.

3.3 Änderungsvorschläge zum Vorentwurf

3.3.1 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

AR, BS, BL, GL, SO, TI, VD, VS, ZH und SwissHoldings (10) weisen darauf hin, dass bei ei- nem verzögerten Inkrafttreten (z.B. am 1. Januar 2029) eine weitere Übergangsbestimmung angebracht ist. Andernfalls könnten Verluste aus dem Geschäftsjahr 2020 für die Veranla- gung der Steuerperiode 2028 nicht mehr berücksichtigt werden.

BE regt an, die Regelung zum Inkrafttreten zu überdenken. Eine Anwendung bereits auf Ver- luste der Steuerperiode 2020 kann bei den natürlichen Personen zu einer rückwirkenden,

nachteiligen Korrektur der Veranlagung führen (Art. 6 Abs. 3 DBG führt zu einer Verschär- fung gegenüber dem geltenden Recht).

CP, economiesuisse; EXPERTsuisse, Raiffeisen, SVV und SwissHoldings (6) möchten, dass die Massnahme auch für Verluste vor dem Jahr 2020 gilt. Wettbewerbsfähigkeit und steuerli- che Attraktivität würden damit gestärkt. Rahmenbedingungen für Unternehmen, die Verluste erleiden oder eine längere Aufbauphase benötigen, verbessert.

3.3.2 Weitere notwendige gesetzliche Anpassungen

AG möchte, dass Artikel 10 und 25 StHG analog Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 3 DBG angepasst werden.

AR, LU, OW UR und FDK (5) finden, dass die gesetzliche Aktenaufbewahrungspflicht für die Geschäftsunterlagen von heute 10 Jahren (Art. 958f OR) ebenfalls entsprechend verlängert werden müsste, da in der Praxis die Verluste in der Regel erst in dem Jahr geprüft werden, in dem sie mit Gewinnen verrechnet werden können. Economiesuisse ist gegen eine solche Anpassung, da sie zusätzlichen administrativen Aufwand verursacht. SH sieht eine mögliche Lösung in der Verfügung über die Höhe der Verlustvorträge und weist gleichzeitig darauf hin, dass dies nach heutiger Gesetzeslage nicht möglich ist.

3.3.3 Selektive Anwendung

BS will für den Fall, dass der Vorlage mehrheitlich zugestimmt würde, die Anpassungen auf Start-up Unternehmen mit langen Forschungsphasen begrenzen. SGV ist gegen eine Ein- schränkung und fordert, dass die Ausdehnung der Verlustverrechnung unbedingt für alle Un- ternehmen gelten muss. Wegen der möglichen langen Verlustperioden bei Start-ups möchte der CP einen Sonderstatus für neu gegründete Unternehmen einführen. Dieser Status

könnte diesen Unternehmen einen zusätzlichen Zeitraum für den Verlustvortrag über 10 Jahre hinaus gewähren (z. B. 10 Jahre plus 10 Jahre). Der Sonderstatus könnte in Form